Kontraktprotokoll: Unterschied zwischen den Versionen

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; Bedeutung: Kontraktprotokolle waren bei den unterschiedlichsten Gerichten oder Bürgermeistereien von Städten, durch übereinstimmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer geschäftsfähiger Personen zustandegekommene, protokollierte und an Ort und Stelle beurkundete und hinterlegte, Rechtsgeschäftsurkunden.
; Bedeutung: Kontraktprotokolle waren bei den unterschiedlichsten Gerichten oder Bürgermeistereien von Städten, durch übereinstimmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer geschäftsfähiger Personen zustandegekommene, protokollierte und an Ort und Stelle beurkundete und hinterlegte, Rechtsgeschäftsurkunden.


=== [[Freiwillige Gerichtsbarkeit]] ===
=== Freiwillige Gerichtsbarkeit ===
Alle Arten der Kontraktprotokolle fallen unter die „Freiwillige Gerichtbarkeit", daher '''Häufung''' bei der '''Stadtgerichtsbarkeit'''.
Alle Arten der Kontraktprotokolle fallen unter die „Freiwillige Gerichtbarkeit", daher '''Häufung''' bei der '''Stadtgerichtsbarkeit'''.


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* Tauschabsprachen und –vereinbarungen aller Art
* Tauschabsprachen und –vereinbarungen aller Art
* Pfandverschreibungen, Obligationen, Renten
* Pfandverschreibungen, Obligationen, Renten
* Leibgedinge, Vereinbarungen über die [[Leibzucht]]
* [[Eigenbehörigkeit|Leibgedinge]], Vereinbarungen über die [[Leibzucht]]
* Vereinbarte Aufnahmen von neuen Bügern und Hintersassen
* Vereinbarte Aufnahmen von neuen Bügern und Hintersassen


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Einen neuen Schwerpunkt bildete ab Mitte des 18. Jahrhunderts, zunächst in Preußen, das [[Hypothekenbuch]].
Einen neuen Schwerpunkt bildete ab Mitte des 18. Jahrhunderts, zunächst in Preußen, das [[Hypothekenbuch]].


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[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster] ]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
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[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
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Aktuelle Version vom 8. August 2015, 17:36 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Kontraktprotokoll

Amtssprache

Bedeutung
Kontraktprotokolle waren bei den unterschiedlichsten Gerichten oder Bürgermeistereien von Städten, durch übereinstimmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer geschäftsfähiger Personen zustandegekommene, protokollierte und an Ort und Stelle beurkundete und hinterlegte, Rechtsgeschäftsurkunden.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Alle Arten der Kontraktprotokolle fallen unter die „Freiwillige Gerichtbarkeit", daher Häufung bei der Stadtgerichtsbarkeit.

Inhalte

Wie bei Notariatsurkunden waren die Inhalte der Abmachungen nicht festgelegt. Ganz allgemein betreffen diese Protokolle Verträge aller Art, geschäftlich und privat.

  • Verträge aller Art, Notariatsprotokolle
  • Eheverträge, Heiratsvereinbarungen, Morgengaben
  • Testamente, Erbverträge, Erbteilungen, Güterteilungen
  • Schenkungen, Vormundschaften
  • Grundstücksverträge und –belastungen
  • Kredite, Darlehen, Schuldvereinbarungen, Schadlosverschreibungen
  • Handels-, Kauf- und Liefervereinbarungen aller Art
  • Tauschabsprachen und –vereinbarungen aller Art
  • Pfandverschreibungen, Obligationen, Renten
  • Leibgedinge, Vereinbarungen über die Leibzucht
  • Vereinbarte Aufnahmen von neuen Bügern und Hintersassen

Personen

In diesen Kontrakten werden häufig die handelnden Personen und deren Familien, deren Vorfahren, Kinder oder Enkel, auch betroffenen Verwandte, manchmal mit ihren Beinamen und ihren Verhältnissen zueinander, näher beschrieben.

Laufzeiten

Je nach Aktenerhalt lokal abweichend, bei den unterschiedlichsten Zügen der Gerichtsbarkeit, etwa vom Mittelalter bis in das 20. Jahrhundert reichend.

Folgeeinrichtung

Einen neuen Schwerpunkt bildete ab Mitte des 18. Jahrhunderts, zunächst in Preußen, das Hypothekenbuch.