Verbott: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→Beispiel) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
* Verbott, Verbottung | * Verbott, Verbottung | ||
; Bedeutung: | |||
;Bedeutung:[[Ordre]], Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. <ref> '''Quelle:''' Gebrüder Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854)</ref> | |||
===Beispiel === | ===Beispiel === | ||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster | [[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | ||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | [[Kategorie:Rechtsbegriff]] |
Aktuelle Version vom 5. September 2015, 09:16 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Verbott
Amtssprache
- Verbott, Verbottung
- Bedeutung
- Ordre, Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. [1]
Beispiel
- Haus Ostendorf: 1751 den 29ten July, (...)auch an Hauß Oestendorf schuldige Wachten nach der Ordnung, und wöchendtliche Spanndienste auf Verbott zu verrichten, sich auch alß trew, gehorsambste Aigenhörige, bey Verlust erworbten Rechts, zu verhalten ahngelobt, mit dem Vorbehalt zum Erbgewinn, mit Einschluß Abstandts und Versterbs, zugelaeßen seyn (...) [2]