Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B214: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Beilage Nr. 26.'''</center>
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Worms und dessen Ehefrau Freifrau Sophie Heyl zu Herrnsheim, geborene Stein, nach Maßgabe der vorgelegten notariellen Stiftungsurkunde vom 29. Juni 1894 landesherrlich zu bestätigen geruht haben und daß die Fideikommißeigenschaft der fraglichen Liegenschaften in dem Grundbuche, beziehungsweise dem Mutationsverzeichnisse der Gemeinde Guntersblum eingetragen worden ist.<br />
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<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |Finger.}}</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Ergänzung und Vergrößerung des Freiherrlich Heyl`schen Familienfideikommisses "Herrnsheim" betreffend.'''</center>
{{NE}}Das unterzeichnete Ministerium des Innern und der Justiz bringt hiermit in Gemäßheit des Artikels 11 des Gesetzes, die Familienfideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 zur öffentlichen Kenntniß, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog die Ergänzung und Vergrößerung des Freiherrlich Heyl`schen Familienfideikommisses "Herrnsheim" durch Einverleibung von in den Gemarkungen Herrnsheim, Pfeddersheim, Pfiffligheim, Ibersheim, Rhein-Dürkheim und Hamm belegenen Grundstücken, sowie von als Zubehör zu betrachtenden Kunst- und Einrichtungsgegenständen nach Maßgabe der vorgelegten notariellen Nachtragsurkunde vom 21. Juli 1894 zu bestätigen geruht haben und daß die Fideikommißeigenschaft der fraglichen Grundstücke in die Grundbücher, beziehungsweise Mutationsverzeichnisse der genannten Gemarkungen eingetragen worden ist.<br />
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 15. November 1895.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |Finger.}}</center>
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| ||{{NE}}{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
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Aktuelle Version vom 12. Juni 2016, 17:22 Uhr

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Beilage Nr. 26.


Worms und dessen Ehefrau Freifrau Sophie Heyl zu Herrnsheim, geborene Stein, nach Maßgabe der vorgelegten notariellen Stiftungsurkunde vom 29. Juni 1894 landesherrlich zu bestätigen geruht haben und daß die Fideikommißeigenschaft der fraglichen Liegenschaften in dem Grundbuche, beziehungsweise dem Mutationsverzeichnisse der Gemeinde Guntersblum eingetragen worden ist.
            Darmstadt, den 15. November 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Lorbacher.



Bekanntmachung,
die Ergänzung und Vergrößerung des Freiherrlich Heyl`schen Familienfideikommisses "Herrnsheim" betreffend.

      Das unterzeichnete Ministerium des Innern und der Justiz bringt hiermit in Gemäßheit des Artikels 11 des Gesetzes, die Familienfideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 zur öffentlichen Kenntniß, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog die Ergänzung und Vergrößerung des Freiherrlich Heyl`schen Familienfideikommisses "Herrnsheim" durch Einverleibung von in den Gemarkungen Herrnsheim, Pfeddersheim, Pfiffligheim, Ibersheim, Rhein-Dürkheim und Hamm belegenen Grundstücken, sowie von als Zubehör zu betrachtenden Kunst- und Einrichtungsgegenständen nach Maßgabe der vorgelegten notariellen Nachtragsurkunde vom 21. Juli 1894 zu bestätigen geruht haben und daß die Fideikommißeigenschaft der fraglichen Grundstücke in die Grundbücher, beziehungsweise Mutationsverzeichnisse der genannten Gemarkungen eingetragen worden ist.
            Darmstadt, den 15. November 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Lorbacher.



Ordensverleihungen.
            Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
1) am 30. Oktober dem Schullehrer Heinrich Katzenbach zu Wieseck und
2) am 2. November dem Gutsbesitzer Georg Kessel III. zu Selzen das Silberne Kreuz, -
3) am 9. November dem Baumeister i. P. Jakob Bayerer zu Darmstadt die Krone zum Ritterkreuz II. Klasse, -
4) am 9. November dem Oberrechnungssekretär Johannes Hoffmann zu Darmstadt das Ritterkreuz I. Klasse - des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen - zu verleihen.
            Das Ehrenzeichen für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren wurde ertheilt:

durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 26. Oktober dem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr zu Dieburg Andreas Amann.