Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/187: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches <br />{{Sperrschrift |Regierungsblatt.}}<br />Nr. 32.'''</center> | |||
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<center>Darmstadt, den 10. Oktober 1895.</center> | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Gesetz,}}<br />die Aufbringung der zur Errichtung der stehenden Straßenbrücke über den Rhein bei Worms erforderlichen Mittel betreffend.'''<br />Vom 28. September 1895.</center> | |||
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'''{{Sperrschrift |ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br /><br /> | |||
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{{NE}}Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Deckung der Summe von {{Sperrschrift |Drei Million Zehntausend Mark,}} welche gemäß der mit Unseren getreuen Ständen getroffenen Vereinbarung zur Errichtung der stehenden Straßenbrücke über den Rhein bei Worms zu Lasten der Staatskasse verwendbar ist, im Wege des Staatskredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des vorbezeichneten Betrags erforderlich sein wird, eine zu höchstens 3{{Bruch |1|2}}% verzinsliche Anleihe in solchen Zeitabschnitten, wie deren Verwendung erforderlich werden wird, aufzunehmen. |
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Regierungsblatt.
Nr. 32.
Inhalt: | 1) Gesetz, die Aufbringung der zur Errichtung der stehenden Straßenbrücke über den Rhein bei Worms erforderlichen Mittel betreffend. - 2) Verordnung. die Ernennung der Handelsrichter betreffend. |
die Aufbringung der zur Errichtung der stehenden Straßenbrücke über den Rhein bei Worms erforderlichen Mittel betreffend.
Vom 28. September 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Deckung der Summe von Drei Million Zehntausend Mark, welche gemäß der mit Unseren getreuen Ständen getroffenen Vereinbarung zur Errichtung der stehenden Straßenbrücke über den Rhein bei Worms zu Lasten der Staatskasse verwendbar ist, im Wege des Staatskredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des vorbezeichneten Betrags erforderlich sein wird, eine zu höchstens 31/2% verzinsliche Anleihe in solchen Zeitabschnitten, wie deren Verwendung erforderlich werden wird, aufzunehmen.