Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/130: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 13.
§ 4.
§ 5.
In Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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<center>§ 4.</center> | |||
{{NE}}Die Gerichtskostenrevisoren erhalten Entschädigung für Dienstaufwand nach Maßgabe der Verordnung "die Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Civilbeamten betreffend" vom 9. September 1879, und zwar der erste Revisor in gleicher Höhe, wie die Beamten unter Ziffer 5, der zweite in gleicher Höhe, wie die Beamten unter Ziffer 6 des § 3 dieser Verordnung. | |||
<center>§ 5.</center> | |||
{{NE}}Die Geschäftsverhältnisse der Kostenrevisoren bestimmen sich nach der von dem Ministerium des Innern und der Justiz für sie zu erlassenden Geschäftsanweisung und nach den von demselben über die Prüfung des Gerichtskostenansatzes zu treffenden Anordnungen. | |||
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{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 5. Juli 1882. | |||
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<center>In Allerhöchstem Auftrage:<br />'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center> | |||
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Aktuelle Version vom 27. November 2015, 06:13 Uhr
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Die Gerichtskostenrevisoren erhalten Entschädigung für Dienstaufwand nach Maßgabe der Verordnung "die Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Civilbeamten betreffend" vom 9. September 1879, und zwar der erste Revisor in gleicher Höhe, wie die Beamten unter Ziffer 5, der zweite in gleicher Höhe, wie die Beamten unter Ziffer 6 des § 3 dieser Verordnung.
Die Geschäftsverhältnisse der Kostenrevisoren bestimmen sich nach der von dem Ministerium des Innern und der Justiz für sie zu erlassenden Geschäftsanweisung und nach den von demselben über die Prüfung des Gerichtskostenansatzes zu treffenden Anordnungen.
Darmstadt, den 5. Juli 1882.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
v. Bechtold.