Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/127: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''{{Sperrschrift |Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.}}'''</center> | |||
<center>'''Nr. 12.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 26. Juni 1882.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Gesetz, die Hinterlegung von Depositen, Cautionen und Privat-Kapitalien bei der Hauptstaatskasse betreffend.</center> | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Gesetz,}}<br />die Hinterlegung von Depositen, Cautionen und Privat-Kapitalien bei der Hauptstaatskasse betreffend.'''</center> | |||
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br /> | |||
{{NE}}Nachdem die in § 6 Nr. 6 bis 8 des Staatsschulden-Tilgungsgesetzes vom 29. Juni 1821 und die in dem Gesetze vom 20. October 1821 über die Anlegung der Depositen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse gegebenen Bestimmungen bereits, soweit sie die gerichtlichen Hinterlegungen betreffen, durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Civilproceßordnung und Konkursordnung betreffend, und durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Strafproceßordnung betreffend, eine den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Abänderung erlitten und Wir es für zweckmäßig erkannt haben, jene Bestimmungen auch im Uebrigen auf eine, den jetzigen Verhältnissen angemessene Weise abzuändern, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: |
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Regierungsblatt.
die Hinterlegung von Depositen, Cautionen und Privat-Kapitalien bei der Hauptstaatskasse betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem die in § 6 Nr. 6 bis 8 des Staatsschulden-Tilgungsgesetzes vom 29. Juni 1821 und die in dem Gesetze vom 20. October 1821 über die Anlegung der Depositen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse gegebenen Bestimmungen bereits, soweit sie die gerichtlichen Hinterlegungen betreffen, durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Civilproceßordnung und Konkursordnung betreffend, und durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Strafproceßordnung betreffend, eine den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Abänderung erlitten und Wir es für zweckmäßig erkannt haben, jene Bestimmungen auch im Uebrigen auf eine, den jetzigen Verhältnissen angemessene Weise abzuändern, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: