Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/105: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die im Abdruck nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. September 1881 im Regierungsblatt Nr. 22 vom vorigen Jahr zur öffentlichen Kenntniß gebracht.<br />
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{{NE}}Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vorn 10. März d. J. beschlossen:
::den Reichskanzler zu ermächtigen, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnissee die von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen zur Ausführung den Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt 1881 S. 283), insoweit

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt, den 29. April 1882.



Inhalt: Bekanntmachung, die Erhebung von Reichsstempelabgaben betreffend.



Bekanntmachung,
die Erhebung von Reichsstempelabgaben betreffend.


      Die im Abdruck nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. September 1881 im Regierungsblatt Nr. 22 vom vorigen Jahr zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 8. April 1882.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Kramer.


Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben.



      Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vorn 10. März d. J. beschlossen:

den Reichskanzler zu ermächtigen, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnissee die von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen zur Ausführung den Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt 1881 S. 283), insoweit