Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/095: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt, den 6. April 1882.
Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
§ 1.
§ 2.
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<center>Darmstadt, den 6. April 1882.</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||Verordnung und Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend. | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Verordnung,}}<br />die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.'''</center> | |||
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br /> | |||
{{NE}}Wir haben zur Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, verordnet und verordnen wie folgt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Alle offenen Fischwasser unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeith. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang am Samstag bis Sonnenuntergang am darauf folgenden Sonntag.<br /> | |||
{{NE}}Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfangs in offenen Fischwassern untersagt. Unserem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt jedoch vorbehalten, für bestimmte Fanggeräthe, durch welche der Zug der Wanderfische nicht behindert |
Aktuelle Version vom 22. November 2015, 17:49 Uhr
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Verordnung und Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend. |
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben zur Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, verordnet und verordnen wie folgt:
Alle offenen Fischwasser unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeith.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang am Samstag bis Sonnenuntergang am darauf folgenden Sonntag.
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfangs in offenen Fischwassern untersagt. Unserem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt jedoch vorbehalten, für bestimmte Fanggeräthe, durch welche der Zug der Wanderfische nicht behindert