Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/036: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 3.'''</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Zu Artikel 6.}}<br />§ 16.</center> | |||
{{NE}}Nach abgelaufener Reclamationsfrist (Art. 5) wird der Gemeindevorstand die etwa vorgebrachten Einwendungen in Berathung ziehen, geeigneten Falls in Verhandlung mit den Reclamanten treten und über das Resultat derselben Beschluß fassen. Nach Abschluß dieser Verhandlungen ist der Plan von der Bürgermeisterei, mit den nothwendigen Erläuterungen und zugleich gutächtlicher Aeußerung über die aufrecht erhaltenen Einwendungen, an das Kreisamt einzusenden, welches stets das technische Gutachten des Kreisbauamts und in den geeigneten Fällen, namentlich bei umfassenderen Plänen, auch dasjenige des Kreisgesundheitsamts einziehen, sowie bei Ortsbauplänen und Bauplänen von ganzen Ortsstraßen die Begutachtung durch den Kreisausschuß veranlassen wird. Letztere hat auch eventuell die gegen den Plan erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.<br /> | |||
{{NE}}Erleidet der Plan durch die nach Offenlegung derselben geführten Verhandlungen mit den betheiligten Grundbesitzern und den verschiedenen Behörden eine wesentliche Abänderung, so ist die Offenlegung etc. zu wiederholen. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Zu Artikel 7.}}<br />§ 17.</center> | |||
{{NE}}Die Eigenthümer der von den planmäßig festgestellten Fluchtlinien berührten Grundstücke und Gebäude erwerben keinen Anspruch auf die Durchführung des Plans und kein Entschädigungsrecht bei einer Abänderung desselben vor seiner Ausführung. Gleichwohl soll die Abänderung eines genehmigten Planes nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, wenn namentlich das öffentliche Interesse an der Durchführung des abgeänderten Planes überwiegend wäre, oder vermöge der bestehenden Verhältnisse keine Aussicht vorhanden ist, es werde der bisherige Plan, in größerer Ausdehnung durchzuführen sein. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Zu Artikel 8. Vergleiche §.7.<br /><br />Zu Artikel 9.}}<br />§ 18.</center> | |||
{{NE}}Von der Straßenfluchtlinie verschiedene (zurückliegende) Baufluchtlinien können veranlaßt sein, um den Häusern villenartigen Charakter zu geben, oder um Baumalleen in einer Straße zu erhalten oder anzulegen, oder um eine spätere Verbreiterung der Straße vorzubereiten, oder um für eine schöne Perspective eine außergewöhnliche Straßenbreite herbeizuführen und dergleichen. |
Aktuelle Version vom 15. November 2015, 20:57 Uhr
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§ 16.
Nach abgelaufener Reclamationsfrist (Art. 5) wird der Gemeindevorstand die etwa vorgebrachten Einwendungen in Berathung ziehen, geeigneten Falls in Verhandlung mit den Reclamanten treten und über das Resultat derselben Beschluß fassen. Nach Abschluß dieser Verhandlungen ist der Plan von der Bürgermeisterei, mit den nothwendigen Erläuterungen und zugleich gutächtlicher Aeußerung über die aufrecht erhaltenen Einwendungen, an das Kreisamt einzusenden, welches stets das technische Gutachten des Kreisbauamts und in den geeigneten Fällen, namentlich bei umfassenderen Plänen, auch dasjenige des Kreisgesundheitsamts einziehen, sowie bei Ortsbauplänen und Bauplänen von ganzen Ortsstraßen die Begutachtung durch den Kreisausschuß veranlassen wird. Letztere hat auch eventuell die gegen den Plan erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.
Erleidet der Plan durch die nach Offenlegung derselben geführten Verhandlungen mit den betheiligten Grundbesitzern und den verschiedenen Behörden eine wesentliche Abänderung, so ist die Offenlegung etc. zu wiederholen.
§ 17.
Die Eigenthümer der von den planmäßig festgestellten Fluchtlinien berührten Grundstücke und Gebäude erwerben keinen Anspruch auf die Durchführung des Plans und kein Entschädigungsrecht bei einer Abänderung desselben vor seiner Ausführung. Gleichwohl soll die Abänderung eines genehmigten Planes nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, wenn namentlich das öffentliche Interesse an der Durchführung des abgeänderten Planes überwiegend wäre, oder vermöge der bestehenden Verhältnisse keine Aussicht vorhanden ist, es werde der bisherige Plan, in größerer Ausdehnung durchzuführen sein.
Zu Artikel 9.
§ 18.
Von der Straßenfluchtlinie verschiedene (zurückliegende) Baufluchtlinien können veranlaßt sein, um den Häusern villenartigen Charakter zu geben, oder um Baumalleen in einer Straße zu erhalten oder anzulegen, oder um eine spätere Verbreiterung der Straße vorzubereiten, oder um für eine schöne Perspective eine außergewöhnliche Straßenbreite herbeizuführen und dergleichen.