Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/021: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>II. {{Sperrschrift |Gebühren der Notare.}}</center>
{{NE}}Die Notare beziehen Gebühren nach Maßgabe der Verordnungen vom 28. August 1827 und vom 15. December 1874, sowie der nachfolgenden, diese Verordnungen theilweise abändernden und ergänzenden Bestimmungen:
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Aktuelle Version vom 15. November 2015, 12:56 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       einer nach Artikel 15 des Gesetzen vom 6. August 1848 ausgestellten Urkunde erfolgt.
3) Für Auszüge aus dem Mutationsverzeichnisse 20 Pfennig von jeder Parcelle.
4) Für Einträge in die Handelsregister fünf Procent der Einnahmen an Gebühren;
5) Für die Aufsuchung und Vorlegung eines Eintrags in dem Handelsregister zur Einsicht 50 Pfennig.
6) Für Führung der Zeichenregister einschließlich der Besorgung der Bekanntmachung sowie der Erhebung und Verrechnung der Gebühren - von jedem Eintrag 2 Mark 50 Pfennig.
7) Für Führung der Musterregister die im § 12 des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876 über das Urheberrecht an Mustern und Modellen festgesetzte Gebühr.
      Dagegen liegt den Gerichteschreibern die Verpflichtung ob, für Anschaffung der erforderlichen Formulare und für gehörige Aufbewahrung der niedergelegten Muster und Modelle zu sorgen und die dadurch entstehenden Kosten aus den Gebühren zu bestreiten.
8) Die Bestimmung des § 53 der Verordnung vom 15. Juni 1876 über die für Einträge in das Berggrundbuch und für Auszüge aus demselben zu zahlende Gebühr bleibt in Kraft.
9) Alle sonstigen vor dem 1. October 1879 von den Aktuaren und Sekretären bezogenen Gebühren (insbesondere die Gebühren für Aufsuchen und Vorlegen von Akten, für Aufstellung von Kostenverzeichnissen, für Beglaubigungen, für Testamentsaufnahmen, Haussuchungen und Verhaftungen am Gerichtssitz, sowie Controlgebühren und Rollenauftrags-, Expeditions-, Redactions- und Repertoriums-Gebühren) sind aufgehoben.



II. Gebühren der Notare.

      Die Notare beziehen Gebühren nach Maßgabe der Verordnungen vom 28. August 1827 und vom 15. December 1874, sowie der nachfolgenden, diese Verordnungen theilweise abändernden und ergänzenden Bestimmungen:

       1) Die Repertoriumsgebühr (§ 19 Ziffer 3 der Verordnung vom 28. August 1827 und § 9 der Verordnung vom 15. December 1874) wird für alle Fälle auf 30 Pfennig festgesetzt.