Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/015: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 1.'''</center>
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|rowspan=2 |{{NE}}|| ||valign="top" |a.|| wenn die Nachlaßregulirung wegen der Betheiligung minderjähriger oder bevormundeter Personen von Amtswegen stattfindet, 30 Pfennig, jedoch nicht über 30 Mark,
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zu erheben.<br />
{{NE}}Ist der Werth des Nachlasses nicht ermittelt, so ist die Gebühr im Falle a im Spielraume von 3 bis 30, im Falle b im Spielraume von 5 bis 50 Mark festzusetzen.<br />
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zu erheben.<br />
{{NE}}Wird einem oder mehreren der Betheiligten gegen Abfindung des oder der anderen die ganze Masse überwiesen, so wird nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren erhoben.<br />
{{NE}}Wird das Verfahren vor Fertigstellung des Theilungsplans oder der Schlußliquidation eingestellt, so kann die Gebühr entsprechend, jedoch nicht unter {{Bruch |1|10}}, ermäßigt werden.<br />
{{NE}}10) Die Werthbestimmung bemißt sich bei der Nachlaßregulirung und Erbvertheilung nach den Vorschriften unter Ziffer 20 und 21 des Stempeltarifs.<br />
{{NE}}Hinterlegungen in Nachlaßsachen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Sachverständigen-Gutachten, welche gebührenfrei erfolgt) unterliegen der Gebühr Ziffer 28 und 29 des Gebühren-Tarifs, Vermögensaufnahmen dem Stempel Ziffer 20, Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen dem Stempel Ziffer 1 und Veräußerungen von beweglichem Vermögen dem Stempel Ziffer 10 des Stempeltarifs, letztere jedoch nur insoweit, als sie nicht an Theilhaber zum Zwecke der Theilung erfolgen.<br />
{{NE}}Alle sonstigen zur Regulirung eines Nachlasses oder zum Vollzuge einer Erbvertheilung erforderlichen Handlungen, insbesondere Sachuntersuchungen, Abhör und Prüfung von Masserechnungen u. dgl., sind als Bestandtheile der Nachlaßregulirung und Erbvertheilung durch die Gebühr für diese gedeckt.<br />
{{NE}}11) Die Bestimmungen der Ziffern 8-10 über die Gebühren für Regulirung und Theilung von Nachlaßmassen finden auch auf die Regulirung und Theilung sonstiger Vermögensmassen entsprechende Anwendung.<br />
{{NE}}12) Im Verschollenheitsverfahren sind die Gebühren des § 44 des G.-K.-G. zu erheben.

Aktuelle Version vom 14. November 2015, 22:32 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       a. wenn die Nachlaßregulirung wegen der Betheiligung minderjähriger oder bevormundeter Personen von Amtswegen stattfindet, 30 Pfennig, jedoch nicht über 30 Mark,
d. in anderen Fällen 50 Pfennig, jedoch nicht über 50 Mark,

zu erheben.
      Ist der Werth des Nachlasses nicht ermittelt, so ist die Gebühr im Falle a im Spielraume von 3 bis 30, im Falle b im Spielraume von 5 bis 50 Mark festzusetzen.
      9) Für eine Erbvertheilung in den diesseitigen Provinzen sind von jedem angefangenen 1000 Mark des zu vertheilenden Vermögens

       a. wenn die Erbvertheilung wegen der Betheiligung minderjähriger oder bevormundeter Personen von Amtswegen stattfindet, bis zu 20,000 Mark 90 Pfennig,
über 20,000 bis 50,000 Mark 60 Pfennig und über 50,000 Mark 30 Pfennig, jedoch nicht unter 50 Pfennig.
b. in anderen Fällen bis zu 20,000 Mark 1 Mark 50 Pfennig, über 20,000 bis zu 50,000 Mark 1 Mark und über 50,000 Mart 50 Pfennig

zu erheben.
      Wird einem oder mehreren der Betheiligten gegen Abfindung des oder der anderen die ganze Masse überwiesen, so wird nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren erhoben.
      Wird das Verfahren vor Fertigstellung des Theilungsplans oder der Schlußliquidation eingestellt, so kann die Gebühr entsprechend, jedoch nicht unter 1/10, ermäßigt werden.
      10) Die Werthbestimmung bemißt sich bei der Nachlaßregulirung und Erbvertheilung nach den Vorschriften unter Ziffer 20 und 21 des Stempeltarifs.
      Hinterlegungen in Nachlaßsachen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Sachverständigen-Gutachten, welche gebührenfrei erfolgt) unterliegen der Gebühr Ziffer 28 und 29 des Gebühren-Tarifs, Vermögensaufnahmen dem Stempel Ziffer 20, Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen dem Stempel Ziffer 1 und Veräußerungen von beweglichem Vermögen dem Stempel Ziffer 10 des Stempeltarifs, letztere jedoch nur insoweit, als sie nicht an Theilhaber zum Zwecke der Theilung erfolgen.
      Alle sonstigen zur Regulirung eines Nachlasses oder zum Vollzuge einer Erbvertheilung erforderlichen Handlungen, insbesondere Sachuntersuchungen, Abhör und Prüfung von Masserechnungen u. dgl., sind als Bestandtheile der Nachlaßregulirung und Erbvertheilung durch die Gebühr für diese gedeckt.
      11) Die Bestimmungen der Ziffern 8-10 über die Gebühren für Regulirung und Theilung von Nachlaßmassen finden auch auf die Regulirung und Theilung sonstiger Vermögensmassen entsprechende Anwendung.
      12) Im Verschollenheitsverfahren sind die Gebühren des § 44 des G.-K.-G. zu erheben.