Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/005: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 1.'''</center>
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<center>§ 16.</center>
{{NE}}Unser Ministerium des Innern und der Justiz kann bestimmen, dass auch außer den Fällen der Verordnung, den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichts-Kosten betr., vom 31. Mai 1880 die in die Staatskasse zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen in Stempel zu erheben seien.
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<center>'''V. Kostenschuldner in dem nichtstreitigen Verfahren.'''<br />§ 17.</center>
{{NE}}Schuldner der Stempel, Gebühren und Auslagen ist in dem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit derjenige, welcher die kostenpflichtige Handlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse dieselbe vorgenommen wird.
<center>§ 18.</center>
{{NE}}Schuldner der Stempel, Gebühren und Auslagen in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist auch derjenige, welcher dieselben übernommen hat.<br />
{{NE}}Der ursprüngliche Schuldner (§ 17) haftet neben demselben sammtverbindlich.
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<center>'''VI. Kostenansatz und Werthberechnung.'''<br />§ 19.</center>
{{NE}}Wo die Stempel und Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen sind, kommen für die Werthberechnung - vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Tarife - die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes zur entsprechenden Anwendung (§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. August 1879).<br />
{{NE}}Die auf dem Gegenstande haftenden Schulden werden dabei, soweit nicht in den Tarifen im einzelnen Falle das Gegentheil bestimmt ist, nicht in Abzug gebracht.
<center>§ 20.</center>
{{NE}}Bei gegenseitigen Verträgen bemißt sich der Stempel, soweit der Stempel-Tarif nicht andere Bestimmung trifft, nach dem Werthe derjenigen Leistung, welche den höchsten Stempelsatz ergibt.
<center>§ 21.</center>
{{NE}}In dem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Betheiligten den für den Stempel- oder Gebührenansatz maßgebenden Werth, sofern derselbe nicht schon aus dem Inhalte des betreffenden Geschäfts hervorgeht oder sonst gerichtsbekannt ist, anzugeben.

Aktuelle Version vom 14. November 2015, 09:49 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


§ 16.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz kann bestimmen, dass auch außer den Fällen der Verordnung, den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichts-Kosten betr., vom 31. Mai 1880 die in die Staatskasse zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen in Stempel zu erheben seien.

V. Kostenschuldner in dem nichtstreitigen Verfahren.
§ 17.

      Schuldner der Stempel, Gebühren und Auslagen ist in dem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit derjenige, welcher die kostenpflichtige Handlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse dieselbe vorgenommen wird.

§ 18.

      Schuldner der Stempel, Gebühren und Auslagen in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist auch derjenige, welcher dieselben übernommen hat.
      Der ursprüngliche Schuldner (§ 17) haftet neben demselben sammtverbindlich.

VI. Kostenansatz und Werthberechnung.
§ 19.

      Wo die Stempel und Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen sind, kommen für die Werthberechnung - vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Tarife - die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes zur entsprechenden Anwendung (§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. August 1879).
      Die auf dem Gegenstande haftenden Schulden werden dabei, soweit nicht in den Tarifen im einzelnen Falle das Gegentheil bestimmt ist, nicht in Abzug gebracht.

§ 20.

      Bei gegenseitigen Verträgen bemißt sich der Stempel, soweit der Stempel-Tarif nicht andere Bestimmung trifft, nach dem Werthe derjenigen Leistung, welche den höchsten Stempelsatz ergibt.

§ 21.

      In dem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Betheiligten den für den Stempel- oder Gebührenansatz maßgebenden Werth, sofern derselbe nicht schon aus dem Inhalte des betreffenden Geschäfts hervorgeht oder sonst gerichtsbekannt ist, anzugeben.