Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/010: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1820|009|11|011| | <noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1820|009|11|011|fertig}}</noinclude> | ||
<br /> | <br /> | ||
{{NE}}Da die Sicherheit der Rechtspflege , und das Interesse des öffentlichen Dienstes, die Beseitigung dieser Zweifel erfordert; so haben des Großherzogs Königliche Hoheit , aus erstatteten unterthänigsten Vortrag, und in Betracht, daß die den Großherzoglichen Schultheißen anvertraute Steuererhebung einen wesentlichen Theil der Amtsverrichtungen ausmacht, für die sie nach den dermaligen Einrichtungen angestellt sind, und daß mithin die Eidespflichten, welche die Großherzoglichen Schultheisen als solche leisten, in ihren rechtlichen Wirkungen die ihnen anvertraute Steuererhebung zugleich umfaßen, sich gnädigst bewogen gefunden, als höchster Gesetzgeber, auf dem Wege einer authentischen Erklärung, Allerhöchstdero Willensmeinung über die Lösung jener Zweifel dahin verordnend auszusprechen: | {{NE}}Da die Sicherheit der Rechtspflege , und das Interesse des öffentlichen Dienstes, die Beseitigung dieser Zweifel erfordert; so haben des Großherzogs Königliche Hoheit , aus erstatteten unterthänigsten Vortrag, und in Betracht, daß die den Großherzoglichen Schultheißen anvertraute Steuererhebung einen wesentlichen Theil der Amtsverrichtungen ausmacht, für die sie nach den dermaligen Einrichtungen angestellt sind, und daß mithin die Eidespflichten, welche die Großherzoglichen Schultheisen als solche leisten, in ihren rechtlichen Wirkungen die ihnen anvertraute Steuererhebung zugleich umfaßen, sich gnädigst bewogen gefunden, als höchster Gesetzgeber, auf dem Wege einer authentischen Erklärung, Allerhöchstdero Willensmeinung über die Lösung jener Zweifel dahin verordnend auszusprechen: | ||
{| | {| | ||
|{{NE}}{{NE}}||daß die gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Bestrafung von Dienstvergehen der Verwalter von öffentlichen Geldern bestehen, gegen die Großherzoglichen Schultheißen, welche sich ein solches Vergehen als | |{{NE}}{{NE}}||daß die gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Bestrafung von Dienstvergehen der Verwalter von öffentlichen Geldern bestehen, gegen die Großherzoglichen Schultheißen, welche sich ein solches Vergehen als Steuererheber haben zu Schulden kommen lassen, allerdings auch dann, wenn sie in der Eigenschaft als Steuererheber nicht besonders verpflichtet sind, eben so fernerhin in ihrem vollen Umfange zur Anwendung gebracht werden sollen, als sie bisher schon vollkommen gegen dieselben anwendbar waren. | ||
|} | |} | ||
{{NE}}Indem diese Allerhöchste gesetzliche Bestimmung hiermit zur allgemeinen | {{NE}}Indem diese Allerhöchste gesetzliche Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden die sämmtlichen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden des Großherzogthums angewiesen, sich bei den etwa schon vorliegenden, oder noch vorkommenden Fällen, genau nach derselben zu achten.{{NE}} Darmstadt den 8ten Januar 1820. | ||
<center>Auf besonderen allerhöchsten Befehl.<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Grolman.}} v. {{Sperrschrift |Kopp. Hofmann.}}</center> | <center>Auf besonderen allerhöchsten Befehl.<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Grolman.}} v. {{Sperrschrift |Kopp. Hofmann.}}</center> | ||
<div align="right">{{Sperrschrift |Dörr.}}</div> | <div align="right">{{Sperrschrift |Dörr.}}</div> | ||
<br /><br /> | <br /><br /> | ||
<center>{{Sperrschrift |Die dem Armen-Institut zu Darmstadt hinsichtlich der ihm zufallenden Erbschaften und Vermächtnisse zugestandene Kollateralgelder Freiheit betreffend.}}</center> | <center>{{Sperrschrift |Die dem Armen-Institut zu Darmstadt hinsichtlich der ihm zufallenden Erbschaften und Vermächtnisse zugestandene Kollateralgelder Freiheit betreffend.}}</center> | ||
{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu verordnen Sich gnädigst bewogen gefunden, daß das hiesige Armen-Institut, bei allen ihm zufallenden Erbschaften und Vermächtnissen, eben so die Befreiung von Entrichtung der gesetzlichen Kollateral-Gelder, wie solche der Civil-Diener-Wittwen-Anstalt und dem hiesigen Waisenhaus bereits gnädigst zugestanden ist, zu genießen haben soll; welches hierdurch zur öffentlichen | {{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu verordnen Sich gnädigst bewogen gefunden, daß das hiesige Armen-Institut, bei allen ihm zufallenden Erbschaften und Vermächtnissen, eben so die Befreiung von Entrichtung der gesetzlichen Kollateral-Gelder, wie solche der Civil-Diener-Wittwen-Anstalt und dem hiesigen Waisenhaus bereits gnädigst zugestanden ist, zu genießen haben soll; welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und Bemessung der Behörden in vorkommenden Fällen bekannt gemacht wird. | ||
{{NE}}{{NE}}Darmstadt, den 14ten Januar 1820. | {{NE}}{{NE}}Darmstadt, den 14ten Januar 1820. | ||
<center>Aus | <center>Aus besonderm höchstem Auftrag.<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Wreden.}}</center> | ||
<div align="right"> vt. {{Sperrschrift |Stumpff.}}</div> | <div align="right"> vt. {{Sperrschrift |Stumpff.}}</div> |
Aktuelle Version vom 2. Juni 2016, 09:32 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [009] |
Nächste Seite>>> [011] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: fertig | |
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.
|
Da die Sicherheit der Rechtspflege , und das Interesse des öffentlichen Dienstes, die Beseitigung dieser Zweifel erfordert; so haben des Großherzogs Königliche Hoheit , aus erstatteten unterthänigsten Vortrag, und in Betracht, daß die den Großherzoglichen Schultheißen anvertraute Steuererhebung einen wesentlichen Theil der Amtsverrichtungen ausmacht, für die sie nach den dermaligen Einrichtungen angestellt sind, und daß mithin die Eidespflichten, welche die Großherzoglichen Schultheisen als solche leisten, in ihren rechtlichen Wirkungen die ihnen anvertraute Steuererhebung zugleich umfaßen, sich gnädigst bewogen gefunden, als höchster Gesetzgeber, auf dem Wege einer authentischen Erklärung, Allerhöchstdero Willensmeinung über die Lösung jener Zweifel dahin verordnend auszusprechen:
daß die gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Bestrafung von Dienstvergehen der Verwalter von öffentlichen Geldern bestehen, gegen die Großherzoglichen Schultheißen, welche sich ein solches Vergehen als Steuererheber haben zu Schulden kommen lassen, allerdings auch dann, wenn sie in der Eigenschaft als Steuererheber nicht besonders verpflichtet sind, eben so fernerhin in ihrem vollen Umfange zur Anwendung gebracht werden sollen, als sie bisher schon vollkommen gegen dieselben anwendbar waren. |
Indem diese Allerhöchste gesetzliche Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden die sämmtlichen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden des Großherzogthums angewiesen, sich bei den etwa schon vorliegenden, oder noch vorkommenden Fällen, genau nach derselben zu achten. Darmstadt den 8ten Januar 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu verordnen Sich gnädigst bewogen gefunden, daß das hiesige Armen-Institut, bei allen ihm zufallenden Erbschaften und Vermächtnissen, eben so die Befreiung von Entrichtung der gesetzlichen Kollateral-Gelder, wie solche der Civil-Diener-Wittwen-Anstalt und dem hiesigen Waisenhaus bereits gnädigst zugestanden ist, zu genießen haben soll; welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und Bemessung der Behörden in vorkommenden Fällen bekannt gemacht wird. Darmstadt, den 14ten Januar 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden.