Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/355: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 32.'''</center>
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<center>'''Bekanntmachung,<br />die zwischen Hessen und Preußen getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in beiden Ländern ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen betreffend.'''</center>
{{NE}}Die durch Austausch der nachstehenden Erklärung gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in beiden Ländern ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.<br />
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{{NE}}Zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Regierung ist eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß die im Großherzogthum Hessen auf Grund der Verordnung über die Prüfung der Aspirantinnen für das Lehramt an höheren Mädchenschulen vom 10. März 1880 ausgestellten Befähigungszeugnisse auch in dem Königreiche Preußen als gültig anerkannt und deren Inhaberinnen auch in Preußen zum Schuldienste zugelassen werden, und daß die im Königreiche Preußen auf Grund der Prüfungs-Ordnung vom 24. April 1874 ausgestellten Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen auch in dem Großherzogthum Hessen als gültig anerkannt und somit deren Inhaberinnen auch in Hessen zum Schuldienste zugelassen werden.<br />
{{NE}}Ferner ist vereinbart worden, daß diese Anerkennung im Preußischen Staate auch auf diejenigen Befähigungszeugnisse für den Unterricht an höheren Mädchenschulen ausgedehnt werde, welche im Großherzogthum Hessen auf Grund der in den Monaten März 1879 und April 1880 an dem Lehrerinnen-Seminar zu Darmstadt abgehaltenen Abgangsprüfungen ausgestellt worden sind.

Aktuelle Version vom 2. Mai 2015, 18:28 Uhr

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Nr. 32.



Bekanntmachung,
die zwischen Hessen und Preußen getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in beiden Ländern ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen betreffend.

      Die durch Austausch der nachstehenden Erklärung gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in beiden Ländern ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 19. November 1880.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Rothe.


Ministerial-Erklärung.

      Zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Regierung ist eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß die im Großherzogthum Hessen auf Grund der Verordnung über die Prüfung der Aspirantinnen für das Lehramt an höheren Mädchenschulen vom 10. März 1880 ausgestellten Befähigungszeugnisse auch in dem Königreiche Preußen als gültig anerkannt und deren Inhaberinnen auch in Preußen zum Schuldienste zugelassen werden, und daß die im Königreiche Preußen auf Grund der Prüfungs-Ordnung vom 24. April 1874 ausgestellten Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen auch in dem Großherzogthum Hessen als gültig anerkannt und somit deren Inhaberinnen auch in Hessen zum Schuldienste zugelassen werden.
      Ferner ist vereinbart worden, daß diese Anerkennung im Preußischen Staate auch auf diejenigen Befähigungszeugnisse für den Unterricht an höheren Mädchenschulen ausgedehnt werde, welche im Großherzogthum Hessen auf Grund der in den Monaten März 1879 und April 1880 an dem Lehrerinnen-Seminar zu Darmstadt abgehaltenen Abgangsprüfungen ausgestellt worden sind.