Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/128: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 18.'''</center>
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unterworfen sind, außer Kraft, und ist sonach für dieselben in Strafsachen die Zuständigkeit der Civilgerichte begründet.<br /><br />
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br />
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'''(L. S.)'''
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Ergänzung der Militär-Convention mit Preußen vom 13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglichen Officiere betreffend.'''</center>
<br /><br />
{{NE}}Die nachstehende, zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen durch besonders dazu ernannte Bevollmächtigte am 15. Februar 1879 zu Berlin abgeschlossene Uebereinkunft, wegen Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglichen Officiere wird, nachdem diese Vereinbarung die vorbehaltene Zustimmung der Stände des Großherzogthums erhalten hat und der Austausch der bezüglichen Ratifications-Urkunden am 4. d. Mts. zu Berlin bewirkt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.<br />
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{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein<br />
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{{NE}}Seine Majestät der König von Preußen<br />
haben zu dem Zwecke, um die Militär-Convention vom 13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglich Hessischen Offiziere entsprechend zu ergänzen, zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:<br />
{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:<br />
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|{{NE}} ||{{NE}}||Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsrath Dr. Karl Neidhardt,
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Aktuelle Version vom 14. März 2015, 18:15 Uhr

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Nr. 18.


unterworfen sind, außer Kraft, und ist sonach für dieselben in Strafsachen die Zuständigkeit der Civilgerichte begründet.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Windsor-Castle, den 17. Mai 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.



Bekanntmachung,
die Ergänzung der Militär-Convention mit Preußen vom 13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglichen Officiere betreffend.



      Die nachstehende, zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen durch besonders dazu ernannte Bevollmächtigte am 15. Februar 1879 zu Berlin abgeschlossene Uebereinkunft, wegen Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglichen Officiere wird, nachdem diese Vereinbarung die vorbehaltene Zustimmung der Stände des Großherzogthums erhalten hat und der Austausch der bezüglichen Ratifications-Urkunden am 4. d. Mts. zu Berlin bewirkt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 21. Mai 1880.

Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Staats-Ministerium.
v. Starck.
Rothe.



      Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
                  und
      Seine Majestät der König von Preußen
haben zu dem Zwecke, um die Militär-Convention vom 13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglich Hessischen Offiziere entsprechend zu ergänzen, zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
      Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:

              Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsrath Dr. Karl Neidhardt,