Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/111: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}<nowiki>*</nowiki>) Zu vergleichen: Gesetz vom 10. September 1878, betr. den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren (Reg.-Blatt I, Seite 118) und Instruction zur Ausführung dieses Gesetzes vom 14. Mai 1880 (Reg.-Blatt I, Nr. 17, Seite 99).

Aktuelle Version vom 14. März 2015, 17:49 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 17.


Formular I.



Fragebogen.*)
Betreffend: Die Verhältnisse der für ein Kind von ... ... Jahren, welches dessen ... ... ...
auswärts in entgeltliche Pflege geben will, von Letztere ... ... erwählten Pflegeeltern:



(Namen:) ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
wohnhaft zu ... ... ... ... ... ... Kreis ... ... ... ... ... ... ... ...
Wohnung (Straße und Nr.):




1) Vor- und Zuname (Beizeichen) der Pflegeeltern ?



2) Alter derselben?



3) Verwandtschaftliche oder sonstige nähere Beziehungen der gewählten Pflegeeltern zu dem Kinde oder dessen Eltern?





      *) Zu vergleichen: Gesetz vom 10. September 1878, betr. den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren (Reg.-Blatt I, Seite 118) und Instruction zur Ausführung dieses Gesetzes vom 14. Mai 1880 (Reg.-Blatt I, Nr. 17, Seite 99).