Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/062: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Für Gemeinden, in welchen die Anzahl der zum Schlachten kommenden Thiere eine sehr große ist, und insbesondere für solche Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser sich befinden, kann das Ministerium des Innern und der Justiz statt der obigen Taxen geringere vorschreiben; außerdem können in solchen Städten mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz den Fleischbeschauern statt der Gebühren feste Bezüge aus der Gemeindekasse bewilligt und die zu erhebenden Gebühren zur Gemeindekasse gezogen werden.<br /> | |||
{{NE}}Bezüglich der Weggebühren der Thierärzte sind für jede Gemeinde nach Lage der Verhältnisse entsprechende Normen zu vereinbaren. Findet eine Vereinbarung nicht statt, so ist der Kreisveterinärarzt gegen Vergütung seiner Taggelder zuzuziehen.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 10. April 1880. | |||
<center>In Allerhöchsten Aufträge:<br />'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center> | |||
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Für Gemeinden, in welchen die Anzahl der zum Schlachten kommenden Thiere eine sehr große ist, und insbesondere für solche Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser sich befinden, kann das Ministerium des Innern und der Justiz statt der obigen Taxen geringere vorschreiben; außerdem können in solchen Städten mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz den Fleischbeschauern statt der Gebühren feste Bezüge aus der Gemeindekasse bewilligt und die zu erhebenden Gebühren zur Gemeindekasse gezogen werden.
Bezüglich der Weggebühren der Thierärzte sind für jede Gemeinde nach Lage der Verhältnisse entsprechende Normen zu vereinbaren. Findet eine Vereinbarung nicht statt, so ist der Kreisveterinärarzt gegen Vergütung seiner Taggelder zuzuziehen.
Darmstadt, den 10. April 1880.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.