Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/517: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Straferkenntnisse.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1820|516|518|518| | <noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1820|516|518|518|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Straferkenntnisse.}}</center> | |||
{{NE}}Von Großherzoglichem Hofgericht zu Gießen und resp. dem Großherzogl. Oberappellations-Gericht in der Oberappellations-Instanz wurden im 2ten Semester d. J. folgende Straferkenntnisse ertheilt, welche rechtskräftig geworden und bereits zur Vollstreckung gekommen sind: | |||
{| | |||
|rowspan=6 |{{NE}}||valign="top" |1)|| wurde am 16. August Johann Heun von Hartmannshain, Amts Lißberg, ''vulgo'' Lützen-Dicker, wegen Diebstahls, Beherbergung von Räubern und wegen Diebeshehlerei, außer der früher erkannten 4{{Bruch |1|2}} monatlichen Zuchthausstrafe, noch in eine solche von 7{{Bruch |1|2}} Monaten und in Bezahlung der Kosten und des Schadens, - | |||
|- | |||
|valign="top" |2)|| ''eod.'' Michael Wagner von Rodheim, Amts daselbst, wegen Schaafdiebstahls, in einjährige Zuchthausstrafe, Bezahlung der Kosten und Ersatz des Schadens, - | |||
|- | |||
|valign="top" |3)|| Conrad Müller von Großeneichen, Amts Oberohmen, am 9. August wegen Diebstähle und Vagabundenlebens in sechsjährige, und - | |||
|- | |||
|valign="top" |4)||''eod.'' Heinrich Krieger von Hainbach wegen Theilnahme an den Diebstählen des vorbenannten Conrad Müller und selbstbegangener Diebstähle in einjährige Zuchthausstrafe, und er, wie Müller, in Bezahlung der Kosten und des Schadens, - | |||
|- | |||
|valign="top" |5)|| am 28. August Heinrich Althauß von Hopfmannsfeld, Amts Engelrod, wegen Diebstähle und Vagabundenlebens in 9monatliche Zuchthausstrafe, so wie Bezahlung der Kosten und des Schadens verurtheilt; endlich wurde | |||
|- | |||
|valign="top" |6)||Hofgerichts-Advokat Meyer, der Vater, zu Gießen wegen wiederholter unerlaubter Schreibart, durch Urtheil vom 30. August 1819, welches in der Oberappellations-Instanz bestätigt wurde, cassirt. | |||
|} |
Aktuelle Version vom 13. Dezember 2014, 20:32 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [516] |
Nächste Seite>>> [518] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Von Großherzoglichem Hofgericht zu Gießen und resp. dem Großherzogl. Oberappellations-Gericht in der Oberappellations-Instanz wurden im 2ten Semester d. J. folgende Straferkenntnisse ertheilt, welche rechtskräftig geworden und bereits zur Vollstreckung gekommen sind:
1) | wurde am 16. August Johann Heun von Hartmannshain, Amts Lißberg, vulgo Lützen-Dicker, wegen Diebstahls, Beherbergung von Räubern und wegen Diebeshehlerei, außer der früher erkannten 41/2 monatlichen Zuchthausstrafe, noch in eine solche von 71/2 Monaten und in Bezahlung der Kosten und des Schadens, - | |
2) | eod. Michael Wagner von Rodheim, Amts daselbst, wegen Schaafdiebstahls, in einjährige Zuchthausstrafe, Bezahlung der Kosten und Ersatz des Schadens, - | |
3) | Conrad Müller von Großeneichen, Amts Oberohmen, am 9. August wegen Diebstähle und Vagabundenlebens in sechsjährige, und - | |
4) | eod. Heinrich Krieger von Hainbach wegen Theilnahme an den Diebstählen des vorbenannten Conrad Müller und selbstbegangener Diebstähle in einjährige Zuchthausstrafe, und er, wie Müller, in Bezahlung der Kosten und des Schadens, - | |
5) | am 28. August Heinrich Althauß von Hopfmannsfeld, Amts Engelrod, wegen Diebstähle und Vagabundenlebens in 9monatliche Zuchthausstrafe, so wie Bezahlung der Kosten und des Schadens verurtheilt; endlich wurde | |
6) | Hofgerichts-Advokat Meyer, der Vater, zu Gießen wegen wiederholter unerlaubter Schreibart, durch Urtheil vom 30. August 1819, welches in der Oberappellations-Instanz bestätigt wurde, cassirt. |