Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/500: Unterschied zwischen den Versionen

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|width=45px valign="top" |<center>Muster<br />Nro. 7.</center>||beigefügten Muster Nr. 7. aufgenommen, und zwar in Beiseyn des Steuerboten und noch eines Zeugen.<br />{{NE}}Wegen dieses Zeugen, so wie wegen der Aufnahme des Protocolls selbst, gelten die Vorschriften in den §.§. 29. und folgende ebenfalls.
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| ||<center>§. 82.</center>
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| ||In dem Protocoll müssen sämmtliche in der Wohnung des Schuldners, und sonst noch in seinem Besitz vorgefundene bewegliche Gegenstände, wenn sie angeblich auch Andern zugehören, einzeln und genau verzeichnet werden.
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| ||<center>§. 83.</center>
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| ||Das Protocoll muß in der Wohnung des Schuldners selbst verfertigt, und von den beiden Zeugen unterschrieben werden.<br />{{NE}}Dem Schuldner ist eine Abschrift desselben zuzustellen.
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| ||<center>§. 84.</center>
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| ||<center>§. 85.</center>
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| ||{{NE}}Der Ortsvorstand wird alsdann nach Vorschrift der §.§. 93 und 94. der Verordnung vom 2. März 1820. weiter verfahren. Wenn aber aus den desfallsigen Bemerkungen des Ortsvorstandes, oder sonst, sich einiger Verdacht von Dienstnachlässigkeit, Unterschleif oder Unredlichkeit gegen den Obersteuerboten ergiebt, so soll der Obereinnehmer hierüber sogleich berichtliche Anzeige bei der Obersteuerbehörde machen.<br />{{NE}}Der Inhalt des §. 22. dieser Instruction findet in einem solchen Falle volle Anwendung.
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| ||<center>§. 86.</center>
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| ||{{NE}}Ergiebt sich, wenn die Pfändung vorgenommen werden soll, daß der Steuerschuldner sich von dem Orte entfernt habe, und sind keine Gegenstände vorhanden, welche gepfändet oder in Beschlag genommen werden können; so ist, um die Uneinbringlichkeit der Steuern darzuthun, in eben der Art, wie im §. 80. und den folgenden bestimmt ist, zu verfahren, so weit diese Vorschriften auf einen solchen Fall anwendbar sind.<br />{{NE}}In solchen Fällen ist auch darzuthun, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldnern unbekannt sey.
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| ||<center>§. 87.</center>
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| ||{{NE}}Die Kosten des Protocolls über die Zahlungs-Unfähigkeit sind folgende:
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| width=45px  | ||{{NE}}{{NE}}a.) dem Obersteuerboten für die Aufnahme desselben 20 kr.
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| ||{{NE}}{{NE}}b.) für die Abschrift und Zustellung desselben an den Ortsvorstand 8 kr.
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| ||{{NE}}{{NE}}c.) dem Steuerboten und dem anderen Zeugen jedem 14 kr.
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| ||{{NE}}Sie werden aus der Steuerkasse bezahlt.
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Aktuelle Version vom 13. Dezember 2014, 18:13 Uhr

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Muster
Nro. 7.
beigefügten Muster Nr. 7. aufgenommen, und zwar in Beiseyn des Steuerboten und noch eines Zeugen.
      Wegen dieses Zeugen, so wie wegen der Aufnahme des Protocolls selbst, gelten die Vorschriften in den §.§. 29. und folgende ebenfalls.
§. 82.
In dem Protocoll müssen sämmtliche in der Wohnung des Schuldners, und sonst noch in seinem Besitz vorgefundene bewegliche Gegenstände, wenn sie angeblich auch Andern zugehören, einzeln und genau verzeichnet werden.
§. 83.
Das Protocoll muß in der Wohnung des Schuldners selbst verfertigt, und von den beiden Zeugen unterschrieben werden.
      Dem Schuldner ist eine Abschrift desselben zuzustellen.
§. 84.



Muster
Nro. 8.
      Vor dem 20ten des Monats, in welchem das Protocoll aufzunehmen ist, soll dasselbe von dem Obersteuerboten dem Ortsvorstand zugestellt werden, welcher jenem über den Empfang eine Bescheinigung nach dem beigefügten Muster Nr. 8. sogleich zu geben hat.
§. 85.
      Der Ortsvorstand wird alsdann nach Vorschrift der §.§. 93 und 94. der Verordnung vom 2. März 1820. weiter verfahren. Wenn aber aus den desfallsigen Bemerkungen des Ortsvorstandes, oder sonst, sich einiger Verdacht von Dienstnachlässigkeit, Unterschleif oder Unredlichkeit gegen den Obersteuerboten ergiebt, so soll der Obereinnehmer hierüber sogleich berichtliche Anzeige bei der Obersteuerbehörde machen.
      Der Inhalt des §. 22. dieser Instruction findet in einem solchen Falle volle Anwendung.
§. 86.
      Ergiebt sich, wenn die Pfändung vorgenommen werden soll, daß der Steuerschuldner sich von dem Orte entfernt habe, und sind keine Gegenstände vorhanden, welche gepfändet oder in Beschlag genommen werden können; so ist, um die Uneinbringlichkeit der Steuern darzuthun, in eben der Art, wie im §. 80. und den folgenden bestimmt ist, zu verfahren, so weit diese Vorschriften auf einen solchen Fall anwendbar sind.
      In solchen Fällen ist auch darzuthun, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldnern unbekannt sey.
§. 87.
      Die Kosten des Protocolls über die Zahlungs-Unfähigkeit sind folgende:
            a.) dem Obersteuerboten für die Aufnahme desselben 20 kr.
            b.) für die Abschrift und Zustellung desselben an den Ortsvorstand 8 kr.
            c.) dem Steuerboten und dem anderen Zeugen jedem 14 kr.
      Sie werden aus der Steuerkasse bezahlt.