Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/397: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
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<center>Darmstadt den 16. August 1820.</center>
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|valign="top" |1.)|| Den Cours der Königlich Preußischen Courant-Münze - 2) Die Behandlung der Retourbriefe - 3) Die Eröffnung der Jagd in der Provinz Rheinhessen betr. - 4) Erledigung einer geistlichen Stelle. - 5) Straferkenntnisse.
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<center>{{Sperrschrift |Den Cours der königlich preußischen Courant-Münze betr.}}</center>
Da der Thaler preußisch Courant in den Großherzoglichen Landen bisher zu 1 Fl. 45 Kr. angenommen werden durfte; dieser Cours aber nicht allein den Ausprägungs-Werth dieses Geldes, sondern auch den dermaligen Cours desselben in dem benachbarten Auslande übersteigt, so hat man sich zur Abwendung von Nachtheilen veranlaßt gefunden, den Cours jener Münze nunmehr gleichmäßig herabzusetzen, und ihrem inneren Gehalte mehr entsprechend zu bestimmen; und es wird demnach hiermit verordnet, daß die königlich preußische Courant-Münze von nun an in dem Großherzogthum, und zwar in dem gewöhnlichen Verkehr sowohl, als bei den öffentlichen Kassen, in keinem höheren Course, als
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{{NE}}Sämmtliche Kassenbeamte und Unterthanen des Großherzogthums haben sich daher hiernach zu bemessen; und zugleich wird bei dieser Gelegenheit wiederholt auf die bestehende Verfügung aufmerksam gemacht, wodurch die unter dem Namen Böhmische Groschen bekannten

Aktuelle Version vom 30. November 2014, 18:34 Uhr

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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 43.
Darmstadt den 16. August 1820.


1.) Den Cours der Königlich Preußischen Courant-Münze - 2) Die Behandlung der Retourbriefe - 3) Die Eröffnung der Jagd in der Provinz Rheinhessen betr. - 4) Erledigung einer geistlichen Stelle. - 5) Straferkenntnisse.



Den Cours der königlich preußischen Courant-Münze betr.

Da der Thaler preußisch Courant in den Großherzoglichen Landen bisher zu 1 Fl. 45 Kr. angenommen werden durfte; dieser Cours aber nicht allein den Ausprägungs-Werth dieses Geldes, sondern auch den dermaligen Cours desselben in dem benachbarten Auslande übersteigt, so hat man sich zur Abwendung von Nachtheilen veranlaßt gefunden, den Cours jener Münze nunmehr gleichmäßig herabzusetzen, und ihrem inneren Gehalte mehr entsprechend zu bestimmen; und es wird demnach hiermit verordnet, daß die königlich preußische Courant-Münze von nun an in dem Großherzogthum, und zwar in dem gewöhnlichen Verkehr sowohl, als bei den öffentlichen Kassen, in keinem höheren Course, als

             a) der ganze preußische Courant-Thaler zu 1 Fl. 42 Kr.
             b) der 1/3 Thaler zu 34 "
             c) der 1/6 Thaler zu 17 "
und
             d) der 1/12 dergleichen Thaler zu 81/2 "

nach dem 24 Fl. Münzfuße, in Zahlung angenommen werden darf.

      Sämmtliche Kassenbeamte und Unterthanen des Großherzogthums haben sich daher hiernach zu bemessen; und zugleich wird bei dieser Gelegenheit wiederholt auf die bestehende Verfügung aufmerksam gemacht, wodurch die unter dem Namen Böhmische Groschen bekannten