Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/382: Unterschied zwischen den Versionen
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|width=50px | ||{{NE}}Quittungen über vorschriftmäßig geleistete, und noch nicht zugerechnete Zahlungen, oder noch nicht ersetzte Kostenvorlagen, vorzeigen und vorzählen zu lassen. Die Vollziehung dieses Abschlusses, und die Resultate desselben, sind von dem Ortsvorstande unter seiner Unterschrift in dem Journal zu bemerken. | |||
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| ||<center>§. 85.</center> | |||
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| ||{{NE}}Wenn ein Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner ist, so muß gleichzeitig mit dem Abschluß des Steuerjournals, auch der Abschluß des Gemeindejournals von Seiten des Ortsvorstandes bewirkt, und der Stand des Rechners in Beziehung auf beide Cassen von demselben untersucht werden. | |||
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| ||<center>§. 86.</center> | |||
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| ||{{NE}}Entdeckt der Ortsvorstand bei den monatlichen Abschlüssen, oder der Steuerperäquator bei den ihm übertragenen Visitationen, irgend eine Pflichtwidrigkeit des Einnehmers, oder einen Kassendefect, so sind dieselben verpflichtet, davon sogleich dem Obereinnehmer die Anzeige zu machen. Dieser hat sowohl auf eine solche Veranlassung, als wie dann, wenn er selbst bey angestellten Visitationen eine Unregelmäßigkeit findet, der Obersteuer-Behörde darüber Bericht zu erstatten, und die Anordnung einer außerordentlichen und vollständigen Kassenvisitation nachzusuchen. Bei solchen Verificationen werden die Großherzoglichen Regierungen, wenn der Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner ist, den von der Steuerbehörde ernannten Untersuchungs-Commissär{{Druckfehler|Commmissär}} gleichzeitig zur Untersuchung des Gemeinderechnungswesens beauftragen. | |||
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| ||<center>§. 87.</center> | |||
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|width=50px | ||{{NE}}Gegen die bei solchen Untersuchungen untreu befunden werdenden Steuereinnehmer, soll nach den bestehenden Gesetzen verfahren, und bis zur erfolgenden Entscheidung, ihr gesammtes Vermögen, auf Ersuchen des Ober-Einnehmers, von dem competenten Richter mit Arrest belegt werden.<br />{{NE}}Die landesherrliche Verordnung wegen Eingriffen in herrschaftliche und Gemeindecassen vom 24ten März 1778., neuerdings bekannt gemacht am 30. Mrz 1812., in Nr. 44. der Großherzoglichen Zeitung, ist bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung, auch auf die Steuereinnehmer anwendbar, und es haben sich dieselben solche daher wohl bekannt zu machen. | |||
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| ||<center>§. 88.</center> | |||
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|valign="top" |<br /><center>Formular<br />Nro. 9.</center>||{{NE}}Ueber Alles, was die Steuereinnehmer an den Obereinnehmer abliefern, erhalten sie einen Empfangschein - Quittung - auf welchem die Journalsnummer des Obereinnehmers eingetragen, der mit einem Abschnitt - Duplicat - versehen, und im Ganzen nach Formular Nro.9. eingerichtet seyn muß. | |||
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Aktuelle Version vom 29. November 2014, 21:31 Uhr
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Quittungen über vorschriftmäßig geleistete, und noch nicht zugerechnete Zahlungen, oder noch nicht ersetzte Kostenvorlagen, vorzeigen und vorzählen zu lassen. Die Vollziehung dieses Abschlusses, und die Resultate desselben, sind von dem Ortsvorstande unter seiner Unterschrift in dem Journal zu bemerken. | |
Wenn ein Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner ist, so muß gleichzeitig mit dem Abschluß des Steuerjournals, auch der Abschluß des Gemeindejournals von Seiten des Ortsvorstandes bewirkt, und der Stand des Rechners in Beziehung auf beide Cassen von demselben untersucht werden. | |
Entdeckt der Ortsvorstand bei den monatlichen Abschlüssen, oder der Steuerperäquator bei den ihm übertragenen Visitationen, irgend eine Pflichtwidrigkeit des Einnehmers, oder einen Kassendefect, so sind dieselben verpflichtet, davon sogleich dem Obereinnehmer die Anzeige zu machen. Dieser hat sowohl auf eine solche Veranlassung, als wie dann, wenn er selbst bey angestellten Visitationen eine Unregelmäßigkeit findet, der Obersteuer-Behörde darüber Bericht zu erstatten, und die Anordnung einer außerordentlichen und vollständigen Kassenvisitation nachzusuchen. Bei solchen Verificationen werden die Großherzoglichen Regierungen, wenn der Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner ist, den von der Steuerbehörde ernannten Untersuchungs-Commissär[GWR 1] gleichzeitig zur Untersuchung des Gemeinderechnungswesens beauftragen. |
Gegen die bei solchen Untersuchungen untreu befunden werdenden Steuereinnehmer, soll nach den bestehenden Gesetzen verfahren, und bis zur erfolgenden Entscheidung, ihr gesammtes Vermögen, auf Ersuchen des Ober-Einnehmers, von dem competenten Richter mit Arrest belegt werden. Die landesherrliche Verordnung wegen Eingriffen in herrschaftliche und Gemeindecassen vom 24ten März 1778., neuerdings bekannt gemacht am 30. Mrz 1812., in Nr. 44. der Großherzoglichen Zeitung, ist bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung, auch auf die Steuereinnehmer anwendbar, und es haben sich dieselben solche daher wohl bekannt zu machen. | |
Nro. 9. |
Ueber Alles, was die Steuereinnehmer an den Obereinnehmer abliefern, erhalten sie einen Empfangschein - Quittung - auf welchem die Journalsnummer des Obereinnehmers eingetragen, der mit einem Abschnitt - Duplicat - versehen, und im Ganzen nach Formular Nro.9. eingerichtet seyn muß. |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Commmissär