Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/372: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§. 44.</center>
{{NE}}So lange überhaupt ein Steuerpflichtiger nicht für zahlungsunfähig erklärt worden ist, wovon der Ober-Einnehmer den Steuer-Einnehmer jedesmal in Kenntnis setzen wird, muß derselbe auch in die Rückstandsliste aufgenommen, und gegen ihn mit der Mahnung vorgegangen werden.
<center>§. 45.</center>
{{NE}}Wird dem Steuer-Einnehmer von dem Ober-Einnehmer die Zahlungs-Unfähigkeit eines Steuerpflichtigen bekannt gemacht, so ist derselbe für die folgende Termine des {{Sperrschrift |laufenden}} Steuerjahrs aus der Rückstandsliste wegzulassen, mithin auch mit der Mahnung zu verschonen, es sey denn , daß der Steuer-Einnehmer durch fremde oder eigene Nachforschung, die er nie unterlassen darf, in Erfahrung gebracht hätte, daß der Schuldner zu neuen Mitteln gekommen sey.<br />
{{NE}}Ueber die ihm als zahlungsunfähig bezeichneten Steuerpflichtigen hat der Steuer-Einnehmer ein besonderes Verzeichniß zu führen, um sich damit wegen des Ausfalls an seiner Lieferungsschuldigkeit im Laufe des Steuerjahrs bei dem Ober-Einnehmer ausweisen zu können, und um genau zu wissen, wie viel ihm desfalls, wenn nach Ablauf des Steuerjahrs die ausgäbliche Decretur der uneinbringlichen Posten von Seiten der Ober-Steuerbehörde nach §. 101. der Verordnung vom 2. März 1820. erfolgt ist, an seiner Lieferungs-Schuldigkeit von dem Ober- Einnehmer abgeschrieben werden muß.
<center>§. 46.</center>
{{NE}}Ebenso sind diejenigen Ausstände, für welche eine Zahlungsfrist gestattet ist, so lange solche lauft, nicht in das Rückstands-Verzeichniß aufzunehmen, und somit die Schuldner bis dahin mit der Mahnung zu verschonen. Ist die Frist aber abgelaufen, so wird wegen solcher Ausstände eben so gegen die Restantiarien, wie mit deren laufenden Steuer-Schuldigkeiten verfahren. Auch über die befristeten Posten haben die Steuer-Einnehmer ein besonderes Verzeichniß zu führen, um sich damit wegen des temporären Ausfalls an ihrer Lieferungs-Schuldigkeit, bei dem Ober-Einnehmer auszuweisen.
<center>§. 47.</center>
{{NE}}Längstens bis zum 15ten des Monats haben die Steuer-Einnehmer das nach Maasgabe der §. §. 36. u. 37. und folgenden aufgestellte Rückstands-Verzeichniß, {{Sperrschrift |nebst}} den darauf sich beziehenden, gehörig ausgefüllten und von ihnen {{Sperrschrift |unterschriebenen}}, Mahnzetteln, dem, für ihren Erhebungs-District bestellten, Steuerboten, zuzustellen, und diesen anzuweisen, diese Mahnzettel längstens {{Sperrschrift |bis zum 20ten}} des Monats, den darin genannten Schuldnern, deren Stellvertretern oder in ihrer Abwesenheit dem Ortsvorstande, und zwar letzterem auf jeden Fall {{Sperrschrift |vor dem 22ten}} des Monats, zu überliefern. <br />
Ueber die Ueberlieferung dieses Rückstandsverzeichnisses {{Sperrschrift |und}} der Mahnzettel, läßt

Aktuelle Version vom 29. November 2014, 18:15 Uhr

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§. 44.

      So lange überhaupt ein Steuerpflichtiger nicht für zahlungsunfähig erklärt worden ist, wovon der Ober-Einnehmer den Steuer-Einnehmer jedesmal in Kenntnis setzen wird, muß derselbe auch in die Rückstandsliste aufgenommen, und gegen ihn mit der Mahnung vorgegangen werden.

§. 45.

      Wird dem Steuer-Einnehmer von dem Ober-Einnehmer die Zahlungs-Unfähigkeit eines Steuerpflichtigen bekannt gemacht, so ist derselbe für die folgende Termine des laufenden Steuerjahrs aus der Rückstandsliste wegzulassen, mithin auch mit der Mahnung zu verschonen, es sey denn , daß der Steuer-Einnehmer durch fremde oder eigene Nachforschung, die er nie unterlassen darf, in Erfahrung gebracht hätte, daß der Schuldner zu neuen Mitteln gekommen sey.
      Ueber die ihm als zahlungsunfähig bezeichneten Steuerpflichtigen hat der Steuer-Einnehmer ein besonderes Verzeichniß zu führen, um sich damit wegen des Ausfalls an seiner Lieferungsschuldigkeit im Laufe des Steuerjahrs bei dem Ober-Einnehmer ausweisen zu können, und um genau zu wissen, wie viel ihm desfalls, wenn nach Ablauf des Steuerjahrs die ausgäbliche Decretur der uneinbringlichen Posten von Seiten der Ober-Steuerbehörde nach §. 101. der Verordnung vom 2. März 1820. erfolgt ist, an seiner Lieferungs-Schuldigkeit von dem Ober- Einnehmer abgeschrieben werden muß.

§. 46.

      Ebenso sind diejenigen Ausstände, für welche eine Zahlungsfrist gestattet ist, so lange solche lauft, nicht in das Rückstands-Verzeichniß aufzunehmen, und somit die Schuldner bis dahin mit der Mahnung zu verschonen. Ist die Frist aber abgelaufen, so wird wegen solcher Ausstände eben so gegen die Restantiarien, wie mit deren laufenden Steuer-Schuldigkeiten verfahren. Auch über die befristeten Posten haben die Steuer-Einnehmer ein besonderes Verzeichniß zu führen, um sich damit wegen des temporären Ausfalls an ihrer Lieferungs-Schuldigkeit, bei dem Ober-Einnehmer auszuweisen.

§. 47.

      Längstens bis zum 15ten des Monats haben die Steuer-Einnehmer das nach Maasgabe der §. §. 36. u. 37. und folgenden aufgestellte Rückstands-Verzeichniß, nebst den darauf sich beziehenden, gehörig ausgefüllten und von ihnen unterschriebenen, Mahnzetteln, dem, für ihren Erhebungs-District bestellten, Steuerboten, zuzustellen, und diesen anzuweisen, diese Mahnzettel längstens bis zum 20ten des Monats, den darin genannten Schuldnern, deren Stellvertretern oder in ihrer Abwesenheit dem Ortsvorstande, und zwar letzterem auf jeden Fall vor dem 22ten des Monats, zu überliefern.
Ueber die Ueberlieferung dieses Rückstandsverzeichnisses und der Mahnzettel, läßt