Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/368: Unterschied zwischen den Versionen

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|width=50px | ||<center>§. 25.</center>
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| ||{{NE}}Die Steuer-Einnehmer sind verbunden über jede Steuerzahlung Quittung zu geben, und zwar sogleich nach geschehener Zahlung. Der bezahlte Posten ist auch sogleich, und in Gegenwart des Zahlenden, in dem Journal, welches sie nach §. 67. dieser Instruction zu führen haben, und in dem Erhebregister als eingenommen mit Dinte zu bemerken. Für die Quittung darf keine Gebühr genommen werden.
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| ||<center>§. 26.</center>
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| ||{{NE}}Die Quittung muß genau und vollständig enthalten von wem, für welchen Verfalltermin, an welchem Tage die Zahlung geschehen, und unter welcher Ordnungsnummer sie in das Journal eingetragen ist.<br />{{NE}}Für jede Quittung, worin eine dieser Angaben fehlen, wird der Steuer-Einnehmer mit 30. Kreuzer bestraft.
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| ||<center>§. 27.</center>
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| ||In einer und derselben Quittung darf keine Einnahme aus mehreren Jahrgängen zusammengetragen werden. Für jedes Rechnungsjahr sind besondere und getrennte Quittungen auszustellen.
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| ||<center>§. 28.</center>
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|valign="top" |{{NE}}<center>Formular<br />Nro. 1.</center>||{{NE}}Auf die Rückseite der Steuerzettel sollen Formulare zu den Quittungen in monatlichen Raten nach dem beigehenden Muster Nro. 1 gedruckt werden. Es soll jedoch den Steuerpflichtigen überlassen bleiben, ob sie auf diese Zettel, oder in ihre Quittungsbücher quittirt seyn wollen.
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| ||<center>§. 29.</center>
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|width=50px | ||{{NE}}Bezahlt ein Steuerpflichtiger einen oder mehrere Monate zum Voraus (§. 19.); und derselbe verlangt auf die Rückseite des Steuerzettels quittirt zu haben; so müssen von den hierauf befindlichen Quittungs-Formularen so viele ausgefüllt werden, als für so viele Monate Vorauszahlungen geleistet worden sind, damit der Steuerpflichtige{{Druckfehler|Steuerflichtige}} sogleich ersehen kann , wie viele Monatssteuern er für das laufende Steuerjahr bereits bezahlt hat, und noch bezahlen muß. Im entgegengesetzten Fall verfällt der Steuereinnehmer in die im §. 26. bemerkte Strafe.<br />{{NE}}Werden dergleichen Vorauszahlungen in den Quittungsbüchern quittirt; so müssen in den Quittungen ausdrücklich die Monate genannt werden, für welche die Vorauszahlungen geschehen sind. Auch ist der bezahlte Betrag sowohl specifisch für jeden Monat, als summarisch darin auszudrücken.
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| ||<center>§. 30.</center>
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| ||{{NE}}Alles Radiren in den Quittungsbüchern und Steuerzetteln ist zu unterlassen. Wird eine Abänderung nöthig, so ist die zu verbessernde Stelle - jedoch so , daß sie noch leserlich bleibt - zu durchstreichen, und die Abänderung darüber zu setzen.
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Aktuelle Version vom 28. November 2014, 21:00 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 25.
      Die Steuer-Einnehmer sind verbunden über jede Steuerzahlung Quittung zu geben, und zwar sogleich nach geschehener Zahlung. Der bezahlte Posten ist auch sogleich, und in Gegenwart des Zahlenden, in dem Journal, welches sie nach §. 67. dieser Instruction zu führen haben, und in dem Erhebregister als eingenommen mit Dinte zu bemerken. Für die Quittung darf keine Gebühr genommen werden.
§. 26.
      Die Quittung muß genau und vollständig enthalten von wem, für welchen Verfalltermin, an welchem Tage die Zahlung geschehen, und unter welcher Ordnungsnummer sie in das Journal eingetragen ist.
      Für jede Quittung, worin eine dieser Angaben fehlen, wird der Steuer-Einnehmer mit 30. Kreuzer bestraft.
§. 27.
In einer und derselben Quittung darf keine Einnahme aus mehreren Jahrgängen zusammengetragen werden. Für jedes Rechnungsjahr sind besondere und getrennte Quittungen auszustellen.
§. 28.
      
Formular
Nro. 1.
      Auf die Rückseite der Steuerzettel sollen Formulare zu den Quittungen in monatlichen Raten nach dem beigehenden Muster Nro. 1 gedruckt werden. Es soll jedoch den Steuerpflichtigen überlassen bleiben, ob sie auf diese Zettel, oder in ihre Quittungsbücher quittirt seyn wollen.
§. 29.
      Bezahlt ein Steuerpflichtiger einen oder mehrere Monate zum Voraus (§. 19.); und derselbe verlangt auf die Rückseite des Steuerzettels quittirt zu haben; so müssen von den hierauf befindlichen Quittungs-Formularen so viele ausgefüllt werden, als für so viele Monate Vorauszahlungen geleistet worden sind, damit der Steuerpflichtige[GWR 1] sogleich ersehen kann , wie viele Monatssteuern er für das laufende Steuerjahr bereits bezahlt hat, und noch bezahlen muß. Im entgegengesetzten Fall verfällt der Steuereinnehmer in die im §. 26. bemerkte Strafe.
      Werden dergleichen Vorauszahlungen in den Quittungsbüchern quittirt; so müssen in den Quittungen ausdrücklich die Monate genannt werden, für welche die Vorauszahlungen geschehen sind. Auch ist der bezahlte Betrag sowohl specifisch für jeden Monat, als summarisch darin auszudrücken.
§. 30.
      Alles Radiren in den Quittungsbüchern und Steuerzetteln ist zu unterlassen. Wird eine Abänderung nöthig, so ist die zu verbessernde Stelle - jedoch so , daß sie noch leserlich bleibt - zu durchstreichen, und die Abänderung darüber zu setzen.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Steuerflichtige