Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/367: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§. 22.</center>
{{NE}}Sucht ein Steuerpflichtiger um Gestattung einer Zahlungsfrist nach, und der Steuereinnehmer wird von dem Ortsvorstande zur Mitausstellung eines Zeugnisses über die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit des Debenten nach Maaßgabe der §. 3. und 4. der Verordnung vom 2ten März 1820 aufgefordert; so hat er hierbei wohl zu erwägen, ob die Verhältnisse desselben die Gestattung einer Zahlungsfrist durchaus nothwendig machen. Hierher gehören {{Sperrschrift |besondere bedeutende}} Unglücksfälle, welche den Debenten in eine solche Lage versetzt haben, daß ihn die Zahlung der Steuer für den Augenblick sehr drücken würde, welche jedoch hoffen lassen, daß er nach einiger Zeit Mittel zur Zahlung erhalten werde. Nur bei solchen Umständen kann sich der Steuer-Einnehmer zur Mitausstellung eines solchen Zeugnisses bewogen finden lassen.<br />
{{NE}}Für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses dürfen keine Gebühren genommen werden; und es werden die Steuer-Einnehmer hierbey auf den Inhalt des §. 97. der Verordnung vom 2ten Marz 1820. noch besonders aufmerksam gemacht.
<center>§. 23.</center>
{{NE}}Die Steuer-Einnehmer können verlangen, daß jeder Steuerpflichtige {{Sperrschrift |ohne Ausnahme}} seinen Steuerbeytrag ihnen überbringt oder überbringen läßt.
<center>§. 24.</center>
{{NE}}Die Steuer-Einnehmer müssen in jeder Woche wenigstens einen Tag, oder nach der Größe ihres Districts, mehrere Tage zum Empfange der Steuern bestimmen, und diese Tage, so wie die Tageszeit, wann, und das Local, wo sie zu dem Ende anzutreffen sind, öffentlich in ihrem Districte bekannt machen. Während dieser Zeit müssen sie dann auch in dem bestimmten Local jederzeit anzutreffen seyn, damit kein Steuerpflichtiger vergebens gehe.<br />Außerdem müssen die Steuer-Einnehmer, wenn der District, für den sie angestellt sind, mehrere Ortschaften umfaßt, die nicht in einem und demselben Hebregister begriffen sind , oder wenn sie ausnahmsweise außerhalb ihres Districtes wohnen, sich in jeden Ort ihres Distrikts, worauf ein besonderes Hebregister lautet, jeden Monat innerhalb der ersten zehn Tage desselben , wenigstens einmal, und in solche Orte, in welchen die Erhebung nicht in einem Tage vollendet werden kann, mehrere auf einander folgende Tage begeben, um die Erhebung zu besorgen.<br />
{{NE}}Diese Tage, die Tageszeit, und das Local müssen sie gleichfalls daselbst im Voraus zeitig bekannt machen lassen, und sich, wie vorhin bemerkt, weiter verhalten. Bezahlt aber alsdann daselbst, und an dem zur Erhebung bestimmten Tage, ein Steuerpflichtiger seine Steuer nicht; so kann der Steuer-Einnehmer verlangen, daß die Zahlung an ihn in seinem {{Sperrschrift |Wohnorte}} geleistet wird.

Aktuelle Version vom 28. November 2014, 20:47 Uhr

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§. 22.

      Sucht ein Steuerpflichtiger um Gestattung einer Zahlungsfrist nach, und der Steuereinnehmer wird von dem Ortsvorstande zur Mitausstellung eines Zeugnisses über die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit des Debenten nach Maaßgabe der §. 3. und 4. der Verordnung vom 2ten März 1820 aufgefordert; so hat er hierbei wohl zu erwägen, ob die Verhältnisse desselben die Gestattung einer Zahlungsfrist durchaus nothwendig machen. Hierher gehören besondere bedeutende Unglücksfälle, welche den Debenten in eine solche Lage versetzt haben, daß ihn die Zahlung der Steuer für den Augenblick sehr drücken würde, welche jedoch hoffen lassen, daß er nach einiger Zeit Mittel zur Zahlung erhalten werde. Nur bei solchen Umständen kann sich der Steuer-Einnehmer zur Mitausstellung eines solchen Zeugnisses bewogen finden lassen.
      Für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses dürfen keine Gebühren genommen werden; und es werden die Steuer-Einnehmer hierbey auf den Inhalt des §. 97. der Verordnung vom 2ten Marz 1820. noch besonders aufmerksam gemacht.

§. 23.

      Die Steuer-Einnehmer können verlangen, daß jeder Steuerpflichtige ohne Ausnahme seinen Steuerbeytrag ihnen überbringt oder überbringen läßt.

§. 24.

      Die Steuer-Einnehmer müssen in jeder Woche wenigstens einen Tag, oder nach der Größe ihres Districts, mehrere Tage zum Empfange der Steuern bestimmen, und diese Tage, so wie die Tageszeit, wann, und das Local, wo sie zu dem Ende anzutreffen sind, öffentlich in ihrem Districte bekannt machen. Während dieser Zeit müssen sie dann auch in dem bestimmten Local jederzeit anzutreffen seyn, damit kein Steuerpflichtiger vergebens gehe.
Außerdem müssen die Steuer-Einnehmer, wenn der District, für den sie angestellt sind, mehrere Ortschaften umfaßt, die nicht in einem und demselben Hebregister begriffen sind , oder wenn sie ausnahmsweise außerhalb ihres Districtes wohnen, sich in jeden Ort ihres Distrikts, worauf ein besonderes Hebregister lautet, jeden Monat innerhalb der ersten zehn Tage desselben , wenigstens einmal, und in solche Orte, in welchen die Erhebung nicht in einem Tage vollendet werden kann, mehrere auf einander folgende Tage begeben, um die Erhebung zu besorgen.
      Diese Tage, die Tageszeit, und das Local müssen sie gleichfalls daselbst im Voraus zeitig bekannt machen lassen, und sich, wie vorhin bemerkt, weiter verhalten. Bezahlt aber alsdann daselbst, und an dem zur Erhebung bestimmten Tage, ein Steuerpflichtiger seine Steuer nicht; so kann der Steuer-Einnehmer verlangen, daß die Zahlung an ihn in seinem Wohnorte geleistet wird.