Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/315: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 36.'''</center>
<center>Darmstadt den 5. July 1820.</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Bauordnung'''}}<br />{{Sperrschrift |in Ansehung der geistlichen Gebäude in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.}}</center>
{{Sperrschrift |'''LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.'''<br />
Wir haben Uns zur Abstellung mehrerer bei dem geistlichen Bauwesen eingeschlichener Mißbräuche bewogen gefunden, die für Unsere alten Lande unterm 18ten November 1779 erlassene geistliche Bauordnung folgenden Inhalts:
<center>'''Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen etc. etc.<br />{{Sperrschrift |Liebe Getreue!}}'''</center>
:{{NE}}Die Unordnungen und Mißbräuche, welche Wir bei dem geistlichen Bauwesen in Unserem Fürstenthum und zugehörigen Grafschaften und Landen vielfältig wahrgenommen haben , und welche durch die bisherigen Specialbefehle und Ausschreiben nicht durchgängig abgeschafft werden konnten, haben Uns bewogen, in Absicht auf das geistliche Bauwesen eine ähnliche Verordnung zu erlassen, so wie Wir dieses auch in Ansehung Unseres Cameralbauwesens gut gefunden, und deßwegen das Reglement vom 31. July 1777. ertheilt haben. Wir befehlen daher gnädigst, daß
:{{NE}}§. 1. Ueber alle geistliche Gebäude, sie mögen von Uns oder von Kirchenkästen, Stiftern, Klöstern, Zehendherrn, Patronis, oder auch von den Gemeinden unterhalten werden, von den Bewohnern, überhaupt aber von den Geistlichen, von den Inspectoren, Beamten und Gerichtsherrn, die genaueste Aufsicht geführet, und allenthalben der Bedacht dahin genommen werden solle, damit alle Gebäude in beständigem baulichem Wesen unterhalten werden mögen.<br />
:{{NE}}§. 2. Für die Unterhaltung der Kirchen soll zunächst der Pfarrer eines jeden Orts, und nach ihm der Beamte oder Gerichtsherr, nebst dem Inspector sorgen, und der Beamte hat daher, so oft er Gelegenheit dazu findet und es ohne Kosten geschehen kann, der Inspector aber vornemlich bey den jährlichen Schulvisitationen, mithin ebenfalls ohne besondere Diäten und Kosten, sämmtliche geistliche Gebäude des Amts und respective der Diöces genau zu beaugenscheinigen, die gesammelte Bemerkungen aber schriftlich zu verfassen.<br />
:{{NE}}§. 3. Vier Wochen vor Martini soll ein jeder Pfarrer die Baugebrechen an den geistlichen Gebäuden seiner Pfarrey an den ihm vorgesetzten Inspector einberichten, und im Unterlassungsfall mit 5 fl. bestraft werden.

Aktuelle Version vom 25. November 2014, 20:24 Uhr

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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 36.
Darmstadt den 5. July 1820.


Bauordnung
in Ansehung der geistlichen Gebäude in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben Uns zur Abstellung mehrerer bei dem geistlichen Bauwesen eingeschlichener Mißbräuche bewogen gefunden, die für Unsere alten Lande unterm 18ten November 1779 erlassene geistliche Bauordnung folgenden Inhalts:

Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen etc. etc.
Liebe Getreue!
      Die Unordnungen und Mißbräuche, welche Wir bei dem geistlichen Bauwesen in Unserem Fürstenthum und zugehörigen Grafschaften und Landen vielfältig wahrgenommen haben , und welche durch die bisherigen Specialbefehle und Ausschreiben nicht durchgängig abgeschafft werden konnten, haben Uns bewogen, in Absicht auf das geistliche Bauwesen eine ähnliche Verordnung zu erlassen, so wie Wir dieses auch in Ansehung Unseres Cameralbauwesens gut gefunden, und deßwegen das Reglement vom 31. July 1777. ertheilt haben. Wir befehlen daher gnädigst, daß
      §. 1. Ueber alle geistliche Gebäude, sie mögen von Uns oder von Kirchenkästen, Stiftern, Klöstern, Zehendherrn, Patronis, oder auch von den Gemeinden unterhalten werden, von den Bewohnern, überhaupt aber von den Geistlichen, von den Inspectoren, Beamten und Gerichtsherrn, die genaueste Aufsicht geführet, und allenthalben der Bedacht dahin genommen werden solle, damit alle Gebäude in beständigem baulichem Wesen unterhalten werden mögen.
      §. 2. Für die Unterhaltung der Kirchen soll zunächst der Pfarrer eines jeden Orts, und nach ihm der Beamte oder Gerichtsherr, nebst dem Inspector sorgen, und der Beamte hat daher, so oft er Gelegenheit dazu findet und es ohne Kosten geschehen kann, der Inspector aber vornemlich bey den jährlichen Schulvisitationen, mithin ebenfalls ohne besondere Diäten und Kosten, sämmtliche geistliche Gebäude des Amts und respective der Diöces genau zu beaugenscheinigen, die gesammelte Bemerkungen aber schriftlich zu verfassen.
      §. 3. Vier Wochen vor Martini soll ein jeder Pfarrer die Baugebrechen an den geistlichen Gebäuden seiner Pfarrey an den ihm vorgesetzten Inspector einberichten, und im Unterlassungsfall mit 5 fl. bestraft werden.