Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/282: Unterschied zwischen den Versionen

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soll bis auf anderweite Bestimmung, und vor der Hand bis zum 1ten Jenner 1821., insofern Erledigungsfälle keine Abänderung nöthig machen, noch dergestalt durch die seitherigen Untererheber, und die Renteibeamten als Obererheber vollzogen werden, daß die neu eintretenden Ober- und Untereinnehmer sich nur mit den vom 1ten July d. J. an laufenden directen Steuern zu beschäftigen haben.
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{{NE}}Alle Behörden der Provinzen Starkenburg und Oderhessen werden hiermit angewiesen, unverzüglich in ihrem Wirkungskreise alles dasjenige, soweit es noch nicht geschehen ist, zu verfügen und einzuleiten, was die vorstehenden Anordnungen und Bestimmungen erfordern.<br />
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Aktuelle Version vom 22. November 2014, 22:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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soll bis auf anderweite Bestimmung, und vor der Hand bis zum 1ten Jenner 1821., insofern Erledigungsfälle keine Abänderung nöthig machen, noch dergestalt durch die seitherigen Untererheber, und die Renteibeamten als Obererheber vollzogen werden, daß die neu eintretenden Ober- und Untereinnehmer sich nur mit den vom 1ten July d. J. an laufenden directen Steuern zu beschäftigen haben.

§. 36.

      Alle Behörden der Provinzen Starkenburg und Oderhessen werden hiermit angewiesen, unverzüglich in ihrem Wirkungskreise alles dasjenige, soweit es noch nicht geschehen ist, zu verfügen und einzuleiten, was die vorstehenden Anordnungen und Bestimmungen erfordern.
      Darmstadt am 12ten Junius 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman Jaup. Hofmann.
Rothe.