Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/224: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |Bekanntmachung eines Ausschlags zu Bestreitung der Kosten, welche durch Reparatur der Pfarr- und Schulgebäude zu Bobenhausen entstanden sind.}}</center>
{{NE}}Zu Bestreitung von Baukosten, welche durch Reparaturen an den Pfarr- und Schulgebäuden zu Bobenhausen entstanden sind, ist ein Ausschlag von 399 fl. 48 kr. auf die Gemeinden des Kirchspiels Bobenhausen, Kölzenhain, Oberseibertenrod, Wohnfeld und Heckersdorf gestattet worden, nach welchem es
<center>3,6645 pf.</center>
auf einen Gulden Steuer-Kapital erträgt.<br />
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<center>'''Großherzoglich Hessische Regierung daselbst.'''<br />{{Sperrschrift |Freiherr von Stein.}}</center>
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<center>{{Sperrschrift |Nachweisung über die Verwendung der für das Jahr 1817 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brand-Entschädigungs-Beiträge nach dem hierüber aufgestellten höchsten Orts genehmigten Exigenz-Etat.}}</center>
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{{NE}}Das Brandversicherungs-Capital des Großherzogthums Hessen betrug ''pro'' 1817, inclusive der  Brandversicherungs-Capitalien von den zuerst am 1ten October 1817 ausgetretenen an die Krone Baiern abgetretenen Landestheile zu 2,269,200 fl. - 100,938,103 fl.

Aktuelle Version vom 16. November 2014, 16:11 Uhr

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Bekanntmachung eines Ausschlags zu Bestreitung der Kosten, welche durch Reparatur der Pfarr- und Schulgebäude zu Bobenhausen entstanden sind.

      Zu Bestreitung von Baukosten, welche durch Reparaturen an den Pfarr- und Schulgebäuden zu Bobenhausen entstanden sind, ist ein Ausschlag von 399 fl. 48 kr. auf die Gemeinden des Kirchspiels Bobenhausen, Kölzenhain, Oberseibertenrod, Wohnfeld und Heckersdorf gestattet worden, nach welchem es

3,6645 pf.

auf einen Gulden Steuer-Kapital erträgt.
      Gießen den 8. April 1820.

Großherzoglich Hessische Regierung daselbst.
Freiherr von Stein.
vt. Heinzerling.



Nachweisung über die Verwendung der für das Jahr 1817 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brand-Entschädigungs-Beiträge nach dem hierüber aufgestellten höchsten Orts genehmigten Exigenz-Etat.
       Nota. Ohngeachtet nach dem §. 36 der allerhöchsten Brand-Assecurations-Ordnung vom 18ten November 1816 die öffentlich detaillirte Rechnungs-Ablage pro 1817 gelegenheitlich der im Herbst vorigen Jahrs bekannt gemachten Bestimmungen der pro 1818 zu erhebenden Brand-Entschädigungs-Beiträge erfolgen sollte; so haben Theils die bei der Territorial-Ausgleichung der abgetretenen Lande statt gefundene Anstände, besonders aber auch die von der ehemaligen Großherzoglichen Brand-Assecurations-Commission zu Giesen noch zu beseitigen gewesene Administrations-Gegenstände, Rechnungs-Ablagen etc. den Haupt-Abschluß der schon längst aufgestellten ersten Haupt-Rechnung vom Jahr 1817 zum wahren Bedauern der unterzeichneten Behörde, die bis daher alle diese Hindernisse aus dem Weg zu räumen vergebens bemüht war, verhindert. Um inzwischen dem Publikum die Verwendung der geleisteten Beiträge nach der vorderen Weise zu zeigen, bringt die unterzeichnete Behörde noch für diesesmal den Exigenz-Etat, vermöge höchster Erlaubniß, zur öffentlichen Kenntniß, und verbindet damit die Zusicherung, die aufgestellte Haupt-Rechnung selbst nach erfolgtem Abschluß und Revision, detaillirt, in so fern es hier nicht geschehen ist, zur öffentlichen Kunde zu bringen.

      Das Brandversicherungs-Capital des Großherzogthums Hessen betrug pro 1817, inclusive der Brandversicherungs-Capitalien von den zuerst am 1ten October 1817 ausgetretenen an die Krone Baiern abgetretenen Landestheile zu 2,269,200 fl. - 100,938,103 fl.