Beizeichen (Namensbestandteil): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. Oktober 2023, 19:20 Uhr
Beizeichen ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Beizeichen_(Begriffsklärung). |
Einleitung
Beizeichen sind für die Familienforschung zur Namenszuordnungen sehr wichtig. Sie dienen zur Unterscheidung bei Personen mit gleichen Vor- und Zunamen in einem Ort oder einer Stadt. In der Heraldik dienen Beizeichen in den Wappen zur Kennzeichnung von abgeteilten Linien, zur Kennzeichnung jüngerer Geburt und unechter Abkunft (letzteres nur bei den westlichen Nationen). [1]
Bedeutung
In vielen Städten und Gemeinden war es üblich Personen mit einheitlichen Vor- und Zunamen durch die Hinzufügung von Beschreibungen zu unterscheiden.
So finden sich in amtlichen Unterlagen die verschiedensten Beschreibungen wie z. B. der Ältere, der Jüngere, von der Mühle, an der Chausse nach xy, üblich waren aber auch andere Begriffe, wie z. B. Schusters Sohn oder auch der Invalide oder der Einarmige usw.
Dies führte innerhalb der Gemeinden und vorallem im Zeitalter der beginnenden Industrialisierung in den größer werdenden Städten, immer wieder zu Problemen und Verwechslungen. Hier seien nur die Bereiche Steuer und Militär genannt. Nachweislich im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts führte dies im Großherzogtum Hessen dazu, dass zur Behebung dieser Probleme sogar eine Verordnung erlassen wurde. [2]
Die dort vorgeschriebene Nummerierung der gleichnamigen Personen durch fortlaufende Zahlen ist in Pfungstadt in Hessen noch im Jahre 1952 nachweisbar.
Regionale Vorkommen
Bisher ist nur für das Großherzogtum Hessen eine Verordnung nachgewiesen. In den übrigen Ländern fehlt derzeit noch ein Nachweis über ein entsprechendes Gesetz oder eine ähnliche Verordnung.
Deutschland
Großherzogtum Hessen
Hier wurde zur Unterscheidung von gleichen Vor- und Zunamen sogar eine Verordnung durch den Großherzog Ludwig II erlassen.
Anmerkungen
- ↑ Artikel Beizeichen. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- ↑ Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 100, Darmstadt am 19. December 1832
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