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<center>'''Nr. 34.'''</center> | |||
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{{NE}}Nach Beendigung des Feldbereinigungsgeschäftes bis zur Aufstellung der neuen Grundbücher sind vor Bestätigung von Uebertragungen von Grundeigenthum etc. etc. von den Betheiligten, statt der Grundbuchsauszüge, Auszüge aus dem topographischen Güterverzeichniß in Gemäßheit des § 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1852 beizubringen. | |||
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<center>'''Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel}} 36.</center> | |||
{{NE}}Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von in diesem Gesetz bestimmten Terminen und Fristen findet nicht statt. | |||
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<center>'''Kostenwesen.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel}} 37.</center> | |||
{{NE}}Die Kosten der Thätigkeit der Landes-Kommission, der Prüfung des allgemeinen Meliorationsplans, sowie die Kosten der nach vollzogener Bereinigung noch weiter vorzunehmenden Katasterarbeiten werden vom Staate getragen.<br />{{NE}}Die Kosten des Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission, des Geometers und des von der Landes-Kommission als Stellvertreter des Vorsitzenden gewählten Sachverständigen werden aus der Staatskasse bezahlt und demnächst in einem zum Voraus hierfür festgesetzten Betrag von den betheiligten Grundbesitzern zurückerhoben. Die etwa entstehenden Mehrkosten fallen dem Staate innerhalb der hierfür in dem Hauptvoranschlag der Staatseinahmen und -Ausgaben vorzusehenden Summe zur Last.<br />{{NE}}Dieser Betrag, wie die übrigen Bereinigungskosten und die Kosten für gemeinschaftliche Anlagen werden auf die betheiligten Grundbesitzer nach Maßgabe des hierüber gefaßten Beschlusses (Art. 16) ausgeschlagen. Dagegen sind die Kosten für Verbesserungen, welche nicht im Interesse der ganzen Gemeinschaft, sondern im Interesse einzelner Grundstücke ausgeführt wurden, oder Kosten, für deren Uebernahme eine Verpflichtung einzelner Theilnehmer oder öffentlicher Kassen vorhanden ist, von den betreffenden Besitzern, beziehungsweise Verpflichteten zu tragen. Für Grundstücke, welche aus der Bereinigung nur geringen Vortheil haben, werden die Eigenthümer nur mit einem diesem Vortheil entsprechenden, von der Vollzugs-Kommission zu bestimmenden Beitrag zu den Gesammtkosten herangezogen.<br />{{NE}}Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Ist dies die durch die Vollzugs-Kommission rechtlich vertretene Bereinigungsgesellschaft, so fallen die Kosten der Beteinigungs-Kasse zu.<br />{{NE}}Die Verzeichnisse der Kosten und Beiträge, wozu auch die Vergütungen für erhaltenen Mehrwerth an Gelände, Bäumen, Dünger und ausgestellten Saaten 2c. gehören, werden von |
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Nach Beendigung des Feldbereinigungsgeschäftes bis zur Aufstellung der neuen Grundbücher sind vor Bestätigung von Uebertragungen von Grundeigenthum etc. etc. von den Betheiligten, statt der Grundbuchsauszüge, Auszüge aus dem topographischen Güterverzeichniß in Gemäßheit des § 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1852 beizubringen.
Artikel 36.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von in diesem Gesetz bestimmten Terminen und Fristen findet nicht statt.
Artikel 37.
Die Kosten der Thätigkeit der Landes-Kommission, der Prüfung des allgemeinen Meliorationsplans, sowie die Kosten der nach vollzogener Bereinigung noch weiter vorzunehmenden Katasterarbeiten werden vom Staate getragen.
Die Kosten des Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission, des Geometers und des von der Landes-Kommission als Stellvertreter des Vorsitzenden gewählten Sachverständigen werden aus der Staatskasse bezahlt und demnächst in einem zum Voraus hierfür festgesetzten Betrag von den betheiligten Grundbesitzern zurückerhoben. Die etwa entstehenden Mehrkosten fallen dem Staate innerhalb der hierfür in dem Hauptvoranschlag der Staatseinahmen und -Ausgaben vorzusehenden Summe zur Last.
Dieser Betrag, wie die übrigen Bereinigungskosten und die Kosten für gemeinschaftliche Anlagen werden auf die betheiligten Grundbesitzer nach Maßgabe des hierüber gefaßten Beschlusses (Art. 16) ausgeschlagen. Dagegen sind die Kosten für Verbesserungen, welche nicht im Interesse der ganzen Gemeinschaft, sondern im Interesse einzelner Grundstücke ausgeführt wurden, oder Kosten, für deren Uebernahme eine Verpflichtung einzelner Theilnehmer oder öffentlicher Kassen vorhanden ist, von den betreffenden Besitzern, beziehungsweise Verpflichteten zu tragen. Für Grundstücke, welche aus der Bereinigung nur geringen Vortheil haben, werden die Eigenthümer nur mit einem diesem Vortheil entsprechenden, von der Vollzugs-Kommission zu bestimmenden Beitrag zu den Gesammtkosten herangezogen.
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Ist dies die durch die Vollzugs-Kommission rechtlich vertretene Bereinigungsgesellschaft, so fallen die Kosten der Beteinigungs-Kasse zu.
Die Verzeichnisse der Kosten und Beiträge, wozu auch die Vergütungen für erhaltenen Mehrwerth an Gelände, Bäumen, Dünger und ausgestellten Saaten 2c. gehören, werden von