Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/261: Unterschied zwischen den Versionen

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ist, die aufgewendeten Kosten während der Dauer der Pachtzeit mit 4 % zu verzinsen, sofern die Kulturarbeiten überhaupt noch einen Nutzen für ihn haben.<br />{{NE}}Der Pächter ist, wenn zur Zeit der Auflösung des Pachtverhältnisses diese Entschädigungsansprüche noch nicht geordnet sein sollten, nicht berechtigt, dieserhalb ein Retentionsrecht an dem Grundstück auszuüben.
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{{NE}}Hat bei verpachteten Grundstücken eine Ausgleichung des Zuviel- oder Zuwenig-Empfanges durch einen Geldbetrag von über 50 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] stattgefunden, so sind, falls der Verpächter, beziehungsweise dessen Pfandgläubiger eine solche Geldsumme erhalten hat, die Zinsen derselben zu vier vom Hundert von dem jährlichen Pachtgelde abzurechnen. Hat derselbe aber eine solche Summe herausbezahlt, so ist das Pachtgeld um den Betrag jener Zinsen zu erhöhen.<br />{{NE}}Geschieht jedoch die Herauszahlung von Seiten des Verpächters in Folge der Bestimmungen des Artikels 23, so hat der Pächter außer dem Pachtgelde in jedem Pachtjahre noch so viel zu bezahlen, als in demselben nach den bei der Berechnung angenommenen Grundsätzen von den in Frage stehenden Verwendungen Nutzen zu erwarten ist.<br />{{NE}}Wenn der Pächter die Aufwendungen für die in Artikel 23 erwähnten Erhöhungen des Kulturwerthes bei den abgetretenen Grundstücken selbst gemacht hat, so hat dieser den Geldbetrag zu empfangen, jedoch am Ende der Pachtzeit das Ersatzstück in dem Zustande an den Verpächter zu übergeben, in welchem es zu dieser Zeit nach den bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen, von der Vollzugs-Kommission zu protokollirenden Voraussetzungen bei gehöriger Bewirthschaftung sein kann und soll.<br />{{NE}}Bei Nießbrauch oder ähnlichen Rechtsverhältnissen finden die erwähnten Bestimmungen über Pachtgrundstücke sachgemäße Anwendung.
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<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 80.</center>
{{NE}}Kommt ein einzelnes, für sich allein verpachtetes Grundstück dergestalt zum Umsatz, daß nicht ein anderes einzelnes Grundstück an dessen Stelle tritt, so soll der Pachtvertrag, in Ermangelung anderer Vereinbarung, nach geschehener Ernte als aufgelöst angesehen werden.<br />{{NE}}Inwieweit hierbei dem Pächter oder Verpächter eine Vergütung für Düngung, Einsaat etc. oder dafür zu leisten sei, daß das Grundstück zu einer anderen Zeit oder in einem anderen Abschnitte der Fruchtfolge aus dem Pacht fällt, als solches vertragsmäßig feststand, ist von der Vollzugs-Kommission zu bestimmen.

Aktuelle Version vom 22. Oktober 2013, 19:05 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 34.



ist, die aufgewendeten Kosten während der Dauer der Pachtzeit mit 4 % zu verzinsen, sofern die Kulturarbeiten überhaupt noch einen Nutzen für ihn haben.
      Der Pächter ist, wenn zur Zeit der Auflösung des Pachtverhältnisses diese Entschädigungsansprüche noch nicht geordnet sein sollten, nicht berechtigt, dieserhalb ein Retentionsrecht an dem Grundstück auszuüben.

Artikel 29.

      Hat bei verpachteten Grundstücken eine Ausgleichung des Zuviel- oder Zuwenig-Empfanges durch einen Geldbetrag von über 50 Mark 5.svg stattgefunden, so sind, falls der Verpächter, beziehungsweise dessen Pfandgläubiger eine solche Geldsumme erhalten hat, die Zinsen derselben zu vier vom Hundert von dem jährlichen Pachtgelde abzurechnen. Hat derselbe aber eine solche Summe herausbezahlt, so ist das Pachtgeld um den Betrag jener Zinsen zu erhöhen.
      Geschieht jedoch die Herauszahlung von Seiten des Verpächters in Folge der Bestimmungen des Artikels 23, so hat der Pächter außer dem Pachtgelde in jedem Pachtjahre noch so viel zu bezahlen, als in demselben nach den bei der Berechnung angenommenen Grundsätzen von den in Frage stehenden Verwendungen Nutzen zu erwarten ist.
      Wenn der Pächter die Aufwendungen für die in Artikel 23 erwähnten Erhöhungen des Kulturwerthes bei den abgetretenen Grundstücken selbst gemacht hat, so hat dieser den Geldbetrag zu empfangen, jedoch am Ende der Pachtzeit das Ersatzstück in dem Zustande an den Verpächter zu übergeben, in welchem es zu dieser Zeit nach den bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen, von der Vollzugs-Kommission zu protokollirenden Voraussetzungen bei gehöriger Bewirthschaftung sein kann und soll.
      Bei Nießbrauch oder ähnlichen Rechtsverhältnissen finden die erwähnten Bestimmungen über Pachtgrundstücke sachgemäße Anwendung.

Artikel 80.

      Kommt ein einzelnes, für sich allein verpachtetes Grundstück dergestalt zum Umsatz, daß nicht ein anderes einzelnes Grundstück an dessen Stelle tritt, so soll der Pachtvertrag, in Ermangelung anderer Vereinbarung, nach geschehener Ernte als aufgelöst angesehen werden.
      Inwieweit hierbei dem Pächter oder Verpächter eine Vergütung für Düngung, Einsaat etc. oder dafür zu leisten sei, daß das Grundstück zu einer anderen Zeit oder in einem anderen Abschnitte der Fruchtfolge aus dem Pacht fällt, als solches vertragsmäßig feststand, ist von der Vollzugs-Kommission zu bestimmen.