Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/089: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 17.'''</center> | |||
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{{NE}}Dieser Beschluß darf, wenn die Unterbringung auf Grund einer strafbaren Handlung der Eltern stattfinden soll, erst nach rechtskräftiger Verurtheilung derselben erfolgen. Das eingeleitete Strafverfahren hat im Uebrigen jedoch keinen hemmenden Einfluß auf die Einleitung oder Fortsetzung des den Beschluß vorbereitenden vormundschaftlichen Verfahrens. | |||
<center>Artikel 3.</center> | |||
{{NE}}Vormundschaftsbehörde im Sinne des Artikels 2 dieses Gesetzes ist das Amtsgericht des Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen des Aufenthaltsorts der Eltern. Sind die Eltern nicht mehr am Leben, oder haben dieselben im Großherzogthum keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort, so ist das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des Kindes zuständig. | |||
<center>Artikel 4.</center> | |||
{{NE}}Die Vormundschaftsbehörde beschließt in den Fällen des Artikels 1 von Amtswegen oder auf Antrag.<br />{{NE}}Zur Antragstellung berechtigt sind die Staatsanwaltschaft, die zuständige Bürgermeisterei, die von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, die Kreis-Schulkommission, das Pfarramt der Konfession des Kindes, die Eltern, die Großeltern, der Vormund oder der Pfleger | |||
des Kindes.<br />{{NE}}Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde von den in Artikel 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß gekommen sind, Mittheilung zu machen.<br />{{NE}}Die Vormundschaftsbehörde ordnet die erforderlichen Beweisausnahmen an, sie hat jedenfalls vor ihrer Beschlußfassung außer dem Kinde selbst, insofern dies hierzu in Folge seines Alters und seiner Individualität überhaupt geeignet erscheint, die Eltern, oder, wenn diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund oder Pfleger, die nicht richterlichen Mitglieder des Familienraths oder sonstige nahe Verwandte, falls die Anhörung dieser Personen ohne erhebliche Schwierigkeiten statthaben kann, sowie in allen Fällen die Gemeindevertretung, die Bürgermeisterei, die von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, das Pfarramt und insofern das Kind schulpflichtig ist, den Schulvorstand des Wohnorts des Kindes zu hören.<br />{{NE}}Handelt es sich um den Fall körperlicher Vernachlässigung oder Mißhandlung, so ist auch ein Gutachten des Kreisgesundheitsamts einzuziehen.<br />{{NE}}Die Vormundschaftsbehörde hat je nach dem Ergebniß der Sachuntersuchung einen förmlichen, mit Gründen versehenen Beschluß über den Eintritt der Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Unterbringung in eine Familie oder Anstalt zu fassen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem etwaigen Antragsteller, den Eltern oder, sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der zuständigen Bürgermeisterei, sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgerichte zuzustellen. |
Aktuelle Version vom 23. September 2013, 14:20 Uhr
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Dieser Beschluß darf, wenn die Unterbringung auf Grund einer strafbaren Handlung der Eltern stattfinden soll, erst nach rechtskräftiger Verurtheilung derselben erfolgen. Das eingeleitete Strafverfahren hat im Uebrigen jedoch keinen hemmenden Einfluß auf die Einleitung oder Fortsetzung des den Beschluß vorbereitenden vormundschaftlichen Verfahrens.
Vormundschaftsbehörde im Sinne des Artikels 2 dieses Gesetzes ist das Amtsgericht des Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen des Aufenthaltsorts der Eltern. Sind die Eltern nicht mehr am Leben, oder haben dieselben im Großherzogthum keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort, so ist das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des Kindes zuständig.
Die Vormundschaftsbehörde beschließt in den Fällen des Artikels 1 von Amtswegen oder auf Antrag.
Zur Antragstellung berechtigt sind die Staatsanwaltschaft, die zuständige Bürgermeisterei, die von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, die Kreis-Schulkommission, das Pfarramt der Konfession des Kindes, die Eltern, die Großeltern, der Vormund oder der Pfleger
des Kindes.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde von den in Artikel 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß gekommen sind, Mittheilung zu machen.
Die Vormundschaftsbehörde ordnet die erforderlichen Beweisausnahmen an, sie hat jedenfalls vor ihrer Beschlußfassung außer dem Kinde selbst, insofern dies hierzu in Folge seines Alters und seiner Individualität überhaupt geeignet erscheint, die Eltern, oder, wenn diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund oder Pfleger, die nicht richterlichen Mitglieder des Familienraths oder sonstige nahe Verwandte, falls die Anhörung dieser Personen ohne erhebliche Schwierigkeiten statthaben kann, sowie in allen Fällen die Gemeindevertretung, die Bürgermeisterei, die von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, das Pfarramt und insofern das Kind schulpflichtig ist, den Schulvorstand des Wohnorts des Kindes zu hören.
Handelt es sich um den Fall körperlicher Vernachlässigung oder Mißhandlung, so ist auch ein Gutachten des Kreisgesundheitsamts einzuziehen.
Die Vormundschaftsbehörde hat je nach dem Ergebniß der Sachuntersuchung einen förmlichen, mit Gründen versehenen Beschluß über den Eintritt der Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Unterbringung in eine Familie oder Anstalt zu fassen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem etwaigen Antragsteller, den Eltern oder, sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der zuständigen Bürgermeisterei, sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgerichte zuzustellen.