Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/025: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}3) Im Uebrigen richtet sich die Zulassung zum Durchfahren für Schiffe und Flöße nach der Reihenfolge der Ankunft vor den Schleusen. Auf ein Bergschiff folgt jedoch zunächst ein wartendes Thalschiff und umgekehrt. Jedes zum Durchfahren noch nicht vorbereitete Schiff wird dem nächsten dazu vorbereiteten nachgestellt. Fahrzeuge von weniger als 15 Tonnen Tragfähigkeit werden in der Regel nur zu mehreren oder zusammen mit einem größeren zugelassen; doch darf ihnen dieserhalb kein längerer Aufenthalt als 2 Stunden bereitet werden. Auch werden Wahrschaunachen stets so zeitig durchgeschleust, daß sie einen Abstand von mindestens 2 km vor dem gewahrschauten Floße behalten.<br />{{NE}}Ausnahmen hiervon können nur für einzelne Fahrzeuge und einzelne Fälle zugelassen werden und bedürfen der übereinstimmenden Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Wiesbaden und der Großherzoglichen Provinzial-Direktion zu Mainz. | |||
<center>§ 16.<br />{{Sperrschrift |Verhalten beim Durchfahren der Schiffsschleusen.}}</center> | |||
{{NE}}1) In den Schleusenkanälen darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.<br />{{NE}}2) Die in einem Schleusenkanal anlangenden Schiffe, welche nicht sofort durchfahren können, müssen nach Maßgabe ihres Eintreffens vor dem Haltezeichen an der dem Leinpfade gegenüberliegenden Seite hintereinander anlegen. Behufs Offenhaltung des Fahrweges kann den an der Kette fahrenden Dampfschiffen mit oder ohne Anhang ausnahmsweise das Anlegen an der Leinpfadseite oder außerhalb des Schleusenkanals, unbeschadet der in § 15 geregelten Reihenfolge, vorgeschrieben werden.<br />{{NE}}3) Diejenigen vor einer Schleuse liegenden Schiffe, welche nicht sofort durchfahren wollen, haben später angekommene ungehindert vorfahren zu lassen.<br />{{NE}}4) In der Schleusenkammer müssen die Schiffe vorn und hinten mit genügend starkem Tauwerk an den Haltebügeln und Schiffshaltern befestigt werden. Die Befestigung an den Schleusenthoren ist verboten.<br />{{NE}}5) Die Schiffer haben dafür zu sorgen, daß ihre Fahrzeuge das Mauerwerk der Schleuse und insbesondere die Schleusenthore nicht berühren oder gegen dieselben stoßen.<br />{{NE}}An beiden Seiten der Fahrzeuge müssen Reibseile von mindestens 4 cm Durchmesser oder Fender über Bord hängen. Fahrzeuge, welche damit nicht versehen sind, werden zum Durchfahren der Schleusen nicht zugelassen.<br />{{NE}}6) Eisenbeschlagene Stangen (Fahrbäume) dürfen nur in den nicht befestigten Boden der Schleusenkanäle und eiserne Haken nur in die Haltebügel eingesetzt werden.<br />{{NE}}7) In den Schleusenkanälen und Schleusenkammern dürfen Schiffe sich nur so lange aufhalten, als zur Durchfahrt erforderlich ist. |
Aktuelle Version vom 17. September 2013, 11:12 Uhr
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3) Im Uebrigen richtet sich die Zulassung zum Durchfahren für Schiffe und Flöße nach der Reihenfolge der Ankunft vor den Schleusen. Auf ein Bergschiff folgt jedoch zunächst ein wartendes Thalschiff und umgekehrt. Jedes zum Durchfahren noch nicht vorbereitete Schiff wird dem nächsten dazu vorbereiteten nachgestellt. Fahrzeuge von weniger als 15 Tonnen Tragfähigkeit werden in der Regel nur zu mehreren oder zusammen mit einem größeren zugelassen; doch darf ihnen dieserhalb kein längerer Aufenthalt als 2 Stunden bereitet werden. Auch werden Wahrschaunachen stets so zeitig durchgeschleust, daß sie einen Abstand von mindestens 2 km vor dem gewahrschauten Floße behalten.
Ausnahmen hiervon können nur für einzelne Fahrzeuge und einzelne Fälle zugelassen werden und bedürfen der übereinstimmenden Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Wiesbaden und der Großherzoglichen Provinzial-Direktion zu Mainz.
Verhalten beim Durchfahren der Schiffsschleusen.
1) In den Schleusenkanälen darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
2) Die in einem Schleusenkanal anlangenden Schiffe, welche nicht sofort durchfahren können, müssen nach Maßgabe ihres Eintreffens vor dem Haltezeichen an der dem Leinpfade gegenüberliegenden Seite hintereinander anlegen. Behufs Offenhaltung des Fahrweges kann den an der Kette fahrenden Dampfschiffen mit oder ohne Anhang ausnahmsweise das Anlegen an der Leinpfadseite oder außerhalb des Schleusenkanals, unbeschadet der in § 15 geregelten Reihenfolge, vorgeschrieben werden.
3) Diejenigen vor einer Schleuse liegenden Schiffe, welche nicht sofort durchfahren wollen, haben später angekommene ungehindert vorfahren zu lassen.
4) In der Schleusenkammer müssen die Schiffe vorn und hinten mit genügend starkem Tauwerk an den Haltebügeln und Schiffshaltern befestigt werden. Die Befestigung an den Schleusenthoren ist verboten.
5) Die Schiffer haben dafür zu sorgen, daß ihre Fahrzeuge das Mauerwerk der Schleuse und insbesondere die Schleusenthore nicht berühren oder gegen dieselben stoßen.
An beiden Seiten der Fahrzeuge müssen Reibseile von mindestens 4 cm Durchmesser oder Fender über Bord hängen. Fahrzeuge, welche damit nicht versehen sind, werden zum Durchfahren der Schleusen nicht zugelassen.
6) Eisenbeschlagene Stangen (Fahrbäume) dürfen nur in den nicht befestigten Boden der Schleusenkanäle und eiserne Haken nur in die Haltebügel eingesetzt werden.
7) In den Schleusenkanälen und Schleusenkammern dürfen Schiffe sich nur so lange aufhalten, als zur Durchfahrt erforderlich ist.