Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B009: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1886|B008|250|B010| | <noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1886|B008|250|B010|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /><br /> | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Beilage Nr. 2.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 13. Februar 1886.</center> | |||
<br /> | |||
{| | |||
|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1886/87 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs-Universität zu Gießen im Sommerhalbjahre 1886 gehalten werden und am 3. Mai ihren Anfang nehmen. - 3) Concurrenzeröffnungen. | |||
|} | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1886/87 erforderlichen Steuern betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1885 bis zum 1. April 1890 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1886/87 nach den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von {{Sperrschrift |Einem und sechs Zehntel Pfennig}} auf die Mark Steuerkapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden erhoben werden.<br />{{NE}}Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 25. Januar 1886. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
<div align="right"> Achenbach.</div> |
Aktuelle Version vom 4. August 2013, 13:22 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [B008] |
Nächste Seite>>> [B010] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1886/87 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs-Universität zu Gießen im Sommerhalbjahre 1886 gehalten werden und am 3. Mai ihren Anfang nehmen. - 3) Concurrenzeröffnungen. |
den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1886/87 erforderlichen Steuern betreffend.
In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1885 bis zum 1. April 1890 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1886/87 nach den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von Einem und sechs Zehntel Pfennig auf die Mark Steuerkapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden erhoben werden.
Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Darmstadt, den 25. Januar 1886.
Finger.