Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/167: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 28.'''</center> | |||
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{{NE}}Für diese Taxation haben Unser Ministerium der Finanzen, die Eisenbahnunternehmung und der betreffende Provinzialausschuß je einen Sachverständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Erklärt Unser Ministerium der Finanzen, von den obigen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft befindlichen Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft oder ihrer Kreditoren veräußert werden. | |||
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<center>§ 18.</center> | |||
{{NE}}Nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, steht es Unserer Regierung jederzeit frei, den Betrieb der Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen. Es ist ihr dieser Betrieb alsdann gegen die in Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 vorgesehenen Vergütungen bis zum Ablauf der Konzessionszeit zu überlassen.<br />{{NE}}Mit diesem Zeitpunkt kommen die Bestimmungen des vorstehenden § 17 in Anwendung. | |||
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<center>§ 19.</center> | |||
{{NE}}Der Betrieb der Bahn kann nur mit Genehmigung Unserer Regierung aufgegeben werden.<br />{{NE}}Sollte der Unternehmer die Bahn ganz oder theilweise veräußern wollen, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. Der Unternehmer bleibt alsdann, soweit er nicht ausdrücklich entbunden sein wird, für alle durch seine Uebernahme und den Betrieb der Bahn entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.<br />{{NE}}Wird von dem Unternehmer die Uebertragung der Bahn oder der Konzession an eine Aktiengesellschaft beantragt, so bleibt vorbehalten, mit der nach vorstehender Bestimmung hierzu erforderlichen Genehmigung Unserer Regierung die besonderen für diese Uebertragung zu stellenden Bedingungen zu bezeichnen. | |||
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<center> § 20.</center> | |||
{{NE}}Die ertheilte Konzession kann von Unserem Ministerium der Finanzen für erloschen erklärt und der Bahn mit den Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers bezw. der Gesellschaft öffentlich versteigert werden, wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. | |||
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<center>§ 21.</center> | |||
{{NE}}Wird in einem Jahre eine Brutto-Einnahme von mehr als 6000 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] pro Kilometer erzielt, so participirt der Staat mit 20 % an der Mehreinnahme.<br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}(L. S.) | |||
<center>unterz. {{Sperrschrift |LUDWIG.}}</center> | |||
<div align="right"> gegengez. Weber. </div> |
Aktuelle Version vom 12. August 2013, 17:21 Uhr
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Für diese Taxation haben Unser Ministerium der Finanzen, die Eisenbahnunternehmung und der betreffende Provinzialausschuß je einen Sachverständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Erklärt Unser Ministerium der Finanzen, von den obigen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft befindlichen Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft oder ihrer Kreditoren veräußert werden.
Nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, steht es Unserer Regierung jederzeit frei, den Betrieb der Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen. Es ist ihr dieser Betrieb alsdann gegen die in Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 vorgesehenen Vergütungen bis zum Ablauf der Konzessionszeit zu überlassen.
Mit diesem Zeitpunkt kommen die Bestimmungen des vorstehenden § 17 in Anwendung.
Der Betrieb der Bahn kann nur mit Genehmigung Unserer Regierung aufgegeben werden.
Sollte der Unternehmer die Bahn ganz oder theilweise veräußern wollen, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. Der Unternehmer bleibt alsdann, soweit er nicht ausdrücklich entbunden sein wird, für alle durch seine Uebernahme und den Betrieb der Bahn entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.
Wird von dem Unternehmer die Uebertragung der Bahn oder der Konzession an eine Aktiengesellschaft beantragt, so bleibt vorbehalten, mit der nach vorstehender Bestimmung hierzu erforderlichen Genehmigung Unserer Regierung die besonderen für diese Uebertragung zu stellenden Bedingungen zu bezeichnen.
Die ertheilte Konzession kann von Unserem Ministerium der Finanzen für erloschen erklärt und der Bahn mit den Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers bezw. der Gesellschaft öffentlich versteigert werden, wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
Wird in einem Jahre eine Brutto-Einnahme von mehr als 6000 pro Kilometer erzielt, so participirt der Staat mit 20 % an der Mehreinnahme.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
(L. S.)