Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/156: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 26.'''</center>
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<center>§ 18.</center>
{{NE}}Nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, steht es Unserer Regierung jederzeit frei, den Betrieb der Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen. Es ist ihr dieser Betrieb alsdann gegen die in Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 vorgesehenen Vergütungen bis zum Ablauf der Konzessionszeit zu überlassen.<br />{{NE}}Mit diesem Zeitpunkt kommen die Bestimmungen des vorstehenden § 17 in Anwendung.
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<center>§ 19.</center>
{{NE}}Der Betrieb der Bahn kann nur mit Genehmigung Unserer Regierung aufgegeben werden.<br />{{NE}}Sollte der Unternehmer die Bahn ganz oder theilweise veräußern wollen, so ist hierzu  in jedem Falle die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. Der Unternehmer bleibt alsdann, soweit er nicht ausdrücklich entbunden wird, für alle durch seine Uebernahme und den Betrieb der Bahn entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.<br />{{NE}}Wird von dem Unternehmer die Uebertragung der Bahn oder der Konzession an eine Aktiengesellschaft beantragt, so bleibt vorbehalten, mit der nach vorstehender Bestimmung hierzu erforderlichen Genehmigung Unserer Regierung die besonderen für diese Uebertragung zu stellenden Bedingungen zu bezeichnen.
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<center>§ 20.</center>
{{NE}}Der Unternehmer ist im Falle der Betriebseinstellung verpflichtet, auf Verlangen Unseres Ministeriums der Finanzen das Bahngeleise auf seine Kosten abzubrechen und die Straße, auf welcher dasselbe lag, ebenfalls auf eigene Kosten wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
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<center>§ 21.</center>
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 17:09 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 26.



§ 18.

      Nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, steht es Unserer Regierung jederzeit frei, den Betrieb der Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen. Es ist ihr dieser Betrieb alsdann gegen die in Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 vorgesehenen Vergütungen bis zum Ablauf der Konzessionszeit zu überlassen.
      Mit diesem Zeitpunkt kommen die Bestimmungen des vorstehenden § 17 in Anwendung.

§ 19.

      Der Betrieb der Bahn kann nur mit Genehmigung Unserer Regierung aufgegeben werden.
      Sollte der Unternehmer die Bahn ganz oder theilweise veräußern wollen, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. Der Unternehmer bleibt alsdann, soweit er nicht ausdrücklich entbunden wird, für alle durch seine Uebernahme und den Betrieb der Bahn entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.
      Wird von dem Unternehmer die Uebertragung der Bahn oder der Konzession an eine Aktiengesellschaft beantragt, so bleibt vorbehalten, mit der nach vorstehender Bestimmung hierzu erforderlichen Genehmigung Unserer Regierung die besonderen für diese Uebertragung zu stellenden Bedingungen zu bezeichnen.

§ 20.

      Der Unternehmer ist im Falle der Betriebseinstellung verpflichtet, auf Verlangen Unseres Ministeriums der Finanzen das Bahngeleise auf seine Kosten abzubrechen und die Straße, auf welcher dasselbe lag, ebenfalls auf eigene Kosten wieder in den früheren Zustand zu versetzen.

§ 21.

      Nach Inbetriebnahme der Bahn wird die für den Bau hinterlegte Kaution (§ 7) auf 5000 Mark 5.svg, in Worten: Fünftausend Mark, gemindert und bleibt so lange zur Sicherstellung der aus dieser Konzession fließenden Verpflichtungen hinterlegt, als das Unternehmen nicht einen Reingewinn von drei Procent des Anlagekapitals abwirft.
Auch hier wird als Kaution ein Aval- oder Sola-Wechsel der Bank für Handel und Industrie zugelassen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 5. Mai 1886.
            (L. S.)

unterz. LUDWIG.
gegengez. Weber.