Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/129: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 14. Oktober 1886
Gesetz,
die Abänderung der Artikel 45-50 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 betreffend.
Vom 5. Oktober 1886.
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|{{NE}} ||{{NE}}Bei einer geringeren Entfernung als 3 Meter von der Eigenthumsgrenze kann die Errichtung einer Brandmauer erlassen werden, entweder wenn angenommen werden kann, daß das angrenzende Grundstück bis zu dem erforderlichen Abstand von 3 Metern unüberbaut bleibt, oder mit Zustimmung des Eigenthümers des unüberbauten Grundstücks, in welch letzterem Fall die Kosten einer später zu errichtenden Brandmauer Mangels vorhergegangener Vereinbarung der Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 46 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 aufzubringen sind. | |||
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Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 14. Oktober 1886
Inhalt: | Gesetz, die Abänderung der Artikel 45-50 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 betreffend. |
die Abänderung der Artikel 45-50 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 betreffend.
Vom 5. Oktober 1886.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Der erste Absatz des Artikels 48 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, erhält nachstehende Fassung:
Bei einer geringeren Entfernung als 3 Meter von der Eigenthumsgrenze kann die Errichtung einer Brandmauer erlassen werden, entweder wenn angenommen werden kann, daß das angrenzende Grundstück bis zu dem erforderlichen Abstand von 3 Metern unüberbaut bleibt, oder mit Zustimmung des Eigenthümers des unüberbauten Grundstücks, in welch letzterem Fall die Kosten einer später zu errichtenden Brandmauer Mangels vorhergegangener Vereinbarung der Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 46 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 aufzubringen sind. |