Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/099: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. August 2013, 17:48 Uhr

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Nr. 15.



Pensionirungs der auf Widerruf angestellten Beamten in besonderen Fällen bewilligten Pensions-Zusätze kommen bei der Berechnung für das Wittwengeld nicht in Ansatz.

Artikel 10.
       Das Wasisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war:
a. beim Vorhandensein eines bezugsberechtigten Kindes zwei Drittheile des Wittwengeldes;
b. beim Vorhandensein zweier bezugsberechtigter Kinder die Hälfte desselben für jedes Kind;
c. beim Vorhandensein von drei oder mehr bezugsberechtigten Kindern ein Drittheil desselben für jedes Kind.
      Der Jahresbetrag des Wittwengeldes und des Waisengeldes wird für jeden Berechtigten in der Weise nach oben abgerundet, daß jeder Betrag mit 12 ohne Pfennig-Rest theilbar ist.


Akrtikel 11.

      Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
      Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
      Wittwen- und Waisengeld zusammen dürfen den Betrag von 2400 Mark 5.svg niemals übersteigen.

Artikel 12.

      Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den Artikeln 9 und 10 gebührenden Beträge befinden.

Artikel 13.

      War die Wittwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene, und hatte der letztere zur Zeit seiner Verheirathung das 50. Lebensjahr bereits zurückgelegt, so wird das nach Maßgabe des Artikels 9 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über die 20 bis einschließlich 30 Jahre um 1/20 gekürzt.