Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/036: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 25. Juni 1878, Regierungsblatt Nr. 12, wird der in Gemäßheit der Beschlüsse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 26. November v. J. neu festgestellte und von dem Reichskanzler publicirte, vom 1. April l. J. ab gültige Text der Normen für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands zur öffentlichen Kenntniß gebracht.<br />
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<center>'''I. Konstruktion der Eisenbahnen.'''<br />§ 1.<br />{{Sperrschrift |Bauprojekt.}}</center>
{{NE}}(1) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt aus Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.<br />
{{NE}}(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes - für die freie Bahn nach Anlage A, für Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B - vorhanden ist.<br />
{{NE}}(3) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmählich bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße.

Aktuelle Version vom 4. August 2013, 17:56 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



Bekanntmachung,
die Normen für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands betreffend.

      Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 25. Juni 1878, Regierungsblatt Nr. 12, wird der in Gemäßheit der Beschlüsse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 26. November v. J. neu festgestellte und von dem Reichskanzler publicirte, vom 1. April l. J. ab gültige Text der Normen für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 4. Januar 1886.

Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
v. Löhr.


Normen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.



I. Konstruktion der Eisenbahnen.
§ 1.
Bauprojekt.

      (1) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt aus Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
      (2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes - für die freie Bahn nach Anlage A, für Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B - vorhanden ist.
      (3) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmählich bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße.