Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/029: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 1.'''</center> | |||
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|colspan=5 |<center>b. {{Sperrschrift |Die optischen Signale am Abschlußtelegraphen}} der Bahnhöfe und Haltestellen sind folgende: | |||
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|colspan=5 |<center>13. Einfahrt ist gesperrt.</center> | |||
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|valign="top" |[[Bild:Eisenbahn_Signale11.jpg|75px]]||<center>bei Tage:</center><br />{{NE}}Der Telegraphenarm muß nach<br />rechts wagerecht gestellt sein.||width=10px | ||valign="top" | [[Bild:Eisenbahn_Signale12.jpg|75px]]||<center>bei Dunkelheit:</center><br />{{NE}}Die Signallaterne am Tele-<br />graphenmast zeigt nach Außen rothes<br />Licht und nach Innen (der Station<br />zugekehrt) grünes Licht. | |||
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|colspan=5 |<center>14. Einfahrt ist frei.</center> | |||
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|valign="top" |[[Bild:Eisenbahn_Signale13.jpg|75px]]||<center>bei Tage:</center><br />{{NE}}Der Telegraphenarm muß schräg<br />rechts nach oben gerichtet sein (unter<br />einem Winkel von etwa 45 Grad).|| ||valign="top" |[[Bild:Eisenbahn_Signale14.jpg|75px]]||<center>bei Dunkelheit:</center><br />{{NE}}Die Signallaterne am Tele-<br />graphenmast zeigt nach Außen grünes<br />Licht und nach Innen (der Station<br />zugekehrt) weißes Licht. | |||
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|colspan=3 |{{NE}}Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: | |||
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|width=10px | ||1.||Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet. | |||
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| ||2.||Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Haltestellen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direct möglich ist, oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird. | |||
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| ||3.|| Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: | |||
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|colspan=5 |<center>13. {{Sperrschrift |Einfahrt ist gesperrt.}}</center> | |||
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|colspan=5 |<center>a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung)</center> | |||
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|valign="top" |[[Bild:Eisenbahn_Signale15.jpg|75px]]||<center>bei Tage:</center><br />{{NE}}Der obere Telegraphenarm muß nach<br />rechts wagerecht gestellt sein.|| ||valign="top" |[[Bild:Eisenbahn_Signale16.jpg|75px]]||<center>bei Dunkelheit:</center><br />{{NE}}Die obere Signallaterne am<br />Telegraphenmast zeigt nach Außen<br />rothes Licht und nach Innen (der<br />Station zugekehrt) grünes Licht. (Die<br />andere Signallaterne zeigt kein Licht). | |||
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Aktuelle Version vom 4. August 2013, 17:21 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: | ||
1. | Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet. | |
2. | Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Haltestellen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direct möglich ist, oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird. | |
3. | Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: |