Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B117: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt .
Beilage Nr. 16.
Darmstadt, den 14. Juli 1885
Bekanntmachung,
den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend.
Großherzogliche Provinzialdirection Rheinhessen.
Küchler.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt .<br />Beilage Nr. 16.'''<br />Darmstadt, den 14. Juli 1885</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend - 2) Uebersicht der für das Jahr 1885/86 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Landgemeinden des Kreises Alzey. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1885/86 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Bingen genehmigten Umlagen. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Rechnungsjahr 1885/86 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. - 5) Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Worms für 1885/86. - 6) Bekanntmachung, das Aufbringen der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1885/86 betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend.</center> | |||
{{NE}}Zur Zahlung desjenigen Theiles des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 im Betrage von 651 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 43 [[Bild:Pfennig.svg|10px]], zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bingen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen, mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen, beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz 1,1124 [[Bild:Pfennig.svg|10px]] von der Mark Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen, ausschließlich der Hebgebühr und Registerfertigungskosten, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate August, October und Dezember 1885 erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Mainz,}} den 17. Juni 1885. | |||
<center>'''Großherzogliche Provinzialdirection Rheinhessen.'''<br />Küchler.</center> |
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Beilage Nr. 16.
Darmstadt, den 14. Juli 1885
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend - 2) Uebersicht der für das Jahr 1885/86 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Landgemeinden des Kreises Alzey. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1885/86 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Bingen genehmigten Umlagen. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Rechnungsjahr 1885/86 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. - 5) Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Worms für 1885/86. - 6) Bekanntmachung, das Aufbringen der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1885/86 betreffend. |
den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 betreffend.
Zur Zahlung desjenigen Theiles des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1885 im Betrage von 651 43 , zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bingen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen, mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen, beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz 1,1124 von der Mark Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen, ausschließlich der Hebgebühr und Registerfertigungskosten, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate August, October und Dezember 1885 erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Mainz, den 17. Juni 1885.
Küchler.