Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/169: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 3. December 1885
Inhalt: Bekanntmachung, die Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem Main betreffend.
Bekanntmachung,
die Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem Main betreffend.
Vom 25. November 1885.
Großherzogliches Staatsministerium.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 34.'''<br />Darmstadt, den 3. December 1885</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Bekanntmachung, die Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem Main betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem Main betreffend.'''<br />Vom 25. November 1885.</center> | |||
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{{NE}}Die nachstehende der unter der Firma "Mainkette" zu Mainz gegründeten Actien-Gesellschaft unterm 5. Januar 1884 ertheilte Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem unter Großherzoglich Hessischer Landeshoheit stehenden Theile des Mains, sowie auf der Rheinstrecke vom Mainzer Hafen bis zur Mainmündung wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in § 2 bestimmte Frist um sechs Monate erstreckt worden ist.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 25. November 1885. | |||
<center>'''Großherzogliches Staatsministerium.'''<br />Finger.</center> | |||
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Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 3. December 1885
die Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem Main betreffend.
Vom 25. November 1885.
Die nachstehende der unter der Firma "Mainkette" zu Mainz gegründeten Actien-Gesellschaft unterm 5. Januar 1884 ertheilte Concession zum Betrieb einer Ketten- oder Drahtseil-Schleppschifffahrt auf dem unter Großherzoglich Hessischer Landeshoheit stehenden Theile des Mains, sowie auf der Rheinstrecke vom Mainzer Hafen bis zur Mainmündung wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in § 2 bestimmte Frist um sechs Monate erstreckt worden ist.
Darmstadt, den 25. November 1885.
Finger.
Breidert.