Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/271: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. März 2013, 13:52 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 29.
Darmstadt, den 19. September 1884.


Inhalt: Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend.



Gesetz,
die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend.

Vom 30. August 1884.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Erster Abschnitt.
Erbschaftssteuer.

Titel 1. Gegenstand der Besteuerung im Allgemeinen.
Artikel 1.
      Der Erbschaftssteuer unterliegen:
      1) Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen von Todeswegen und alle anderen Zuwendungen von Todeswegen, oder Erwerbungen, welche in Folge des Todes einer Person eintreten;
      2) Vermögen Verschollener bei provisorischer Ausfolgung an die muthmaßlichen Erben;