Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/200: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 26.'''</center>
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<center>'''B. Parzellenvermessungsarbeiten.'''</center>
{{NE}}Mit Rücksicht darauf, daß der zu diesen Arbeiten erforderliche Zeitaufwand nicht nur durch die Terrainbeschaffenheit, sondern auch durch die Größe und die mehr oder minder regelmäßige Form der zu vermessenden Parzellen bedingt ist, sind die Gemarkungen in 7 Klassen eingetheilt.<br />
{{NE}}Der Geometer erhält zunächst für die vorschriftsmäßige Ausführung der Parzellenvermessungsarbeiten in allen Gemarkungen, ohne Unterschied der Klasse eine Bezahlung von [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 0,29 von jeder Parzelle und [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 0,08 von jeder zur Ermittelung des Flächeninhalts (mittelst doppelter Berechnung) erforderlichen Multiplication, welche die doppelte Parzellenzahl übersteigt, außerdem aber
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{{NE}}Die vorstehend angegebene Bezahlung nach Maßgabe des Flächeninhalts findet keine Anwendung auf solche Grundstücke, deren Flächeninhalt 25 und mehr Hectar beträgt, da angenommen wird, daß für den Flächeninhalt dieser Grundstücke die für die Gewannvermessungsarbeiten bewilligte Vergütung genüge.
 
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<center>'''C. Erneuerung der Flurvermessung.'''</center>
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{{NE}}Außerdem erhält der Geometer für die Erneuerung der Flurkarten, wenn dieselbe von der Katasterbehörde für nöthig erachtet wird, eine Vergütung von [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 0,16 vom Hectar.<br />
<center>'''D. Reinertragsberechnungs- und Geschoßarbeiten.'''</center>
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Aktuelle Version vom 28. März 2013, 04:57 Uhr

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Nr. 26.



B. Parzellenvermessungsarbeiten.

      Mit Rücksicht darauf, daß der zu diesen Arbeiten erforderliche Zeitaufwand nicht nur durch die Terrainbeschaffenheit, sondern auch durch die Größe und die mehr oder minder regelmäßige Form der zu vermessenden Parzellen bedingt ist, sind die Gemarkungen in 7 Klassen eingetheilt.
      Der Geometer erhält zunächst für die vorschriftsmäßige Ausführung der Parzellenvermessungsarbeiten in allen Gemarkungen, ohne Unterschied der Klasse eine Bezahlung von Mark 5.svg 0,29 von jeder Parzelle und Mark 5.svg 0,08 von jeder zur Ermittelung des Flächeninhalts (mittelst doppelter Berechnung) erforderlichen Multiplication, welche die doppelte Parzellenzahl übersteigt, außerdem aber

bei Gemarkungen der 1. Kl. Mark 5.svg 0,40 vom Hectar
" " " 2. " " 0,80 " "
" " " 3. " " 1,20 " "
" " " 4. " " 1,60 " "
" " " 5. " " 2,00 " "
" " " 6. " " 2,40 " "
" " " 7. " " 2,80 " "

      Die vorstehend angegebene Bezahlung nach Maßgabe des Flächeninhalts findet keine Anwendung auf solche Grundstücke, deren Flächeninhalt 25 und mehr Hectar beträgt, da angenommen wird, daß für den Flächeninhalt dieser Grundstücke die für die Gewannvermessungsarbeiten bewilligte Vergütung genüge.


C. Erneuerung der Flurvermessung.

      Für diese Arbeiten beträgt die Bezahlung:

a. wenn eine neue Aufnahme der Gemarkungsgrenzen damit verbunden ist Mark 5.svg 0,64 vom Hectar,
b. wenn eine neue Aufnahme der Gemarkungsgrenzen nicht damit verbunden ist " 0,48 " " .

      Außerdem erhält der Geometer für die Erneuerung der Flurkarten, wenn dieselbe von der Katasterbehörde für nöthig erachtet wird, eine Vergütung von Mark 5.svg 0,16 vom Hectar.

D. Reinertragsberechnungs- und Geschoßarbeiten.

      Die bisherigen Taxen werden um die Hälfte erhöht und betragen nunmehr:

1) für wechselseitigen Uebertrag der alten und neuen Nummern in die Güterverzeichnisse 1 2/10 Pfennig.svg vom Grundstück ,
2) für Aufstellung der alphabetischen Namensverzeichnisse und Offenlegungsgeschosse, sowie
für die Klassenvertheilung und Reinertragsberechnung in denselben
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