Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/195: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 24.'''</center>
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Ueberschwemmung, bei Kriegsereignissen oder bei ansteckenden Krankheiten die Wegnahme fremden unbeweglichen Eigenthums nothwendig geworden ist, so wird die nachfolgende Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgemittelt.<br />
{{NE}}Hinsichtlich der Gebäude, welche bei Feuersgefahr zur Rettung der übrigen niedergerissen oder sonst beschädigt werden, bleibt es bei der Bestimmung der Brandassecurations-Ordnung vom 18. November 1816.<br /><br />
<center>Achter Titel.<br />'''Schluss- und Uebergangsbestimmungen.'''<br /><br />{{Sperrschrift | Artikel 74}}.</center>
{{NE}}Die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der Salzwerke richtet sich nach den Grundsätzen des Berggesetzes vom 28. Januar 1876.<br />
{{NE}}Nur treten an die Stelle des Art. 220 des bezeichneten Gesetzes die Art. 6, 7, 10 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes.<br />
<center>{{Sperrschrift | Artikel 75}}.</center>
{{NE}}Ueberall wo in anderen Gesetzen auf das Gesetz vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke verwiesen ist, treten an dessen Stelle die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. Ueberall wo in anderen Gesetzen bestimmt ist, daß das Enteignungsverfahren oder die Feststellung der Entschädigung nach dem Gesetz über die Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken erfolgen soll, ist das gegenwärtige Gesetz in Anwendung zu bringen.<br />
{{NE}}Abtretung von Grundeigenthum auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1871, die Zusammenlegung der Grundstücke etc. betreffend, auf Grund des zweiten Abschnittes des Wiesenculturgesetzes vom 7. October 1830, auf Grund der Art. 10 und 29 des Gesetzes vom 20. Februar 1853, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend und auf Grund des Gesetzes vom 2. Januar 1858, die Entwässerung von Grundstücken betreffend, wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.<br />
<center>{{Sperrschrift | Artikel 76}}.</center>
{{NE}}Aufgehoben sind das Gesetz vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke, das Gesetz vom 18. Juni 1836, die Anlegung von Eisenbahnen im Großherzogthum durch Privatpersonen betreffend, sowie alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen.<br />
{{NE}}Die Art. 31, 32, 33 und 34 des Gesetzes vom 4. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Civilproceßordnung und Konkursordnung betreffend, sind gleichfalls aufgehoben.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



Ueberschwemmung, bei Kriegsereignissen oder bei ansteckenden Krankheiten die Wegnahme fremden unbeweglichen Eigenthums nothwendig geworden ist, so wird die nachfolgende Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgemittelt.
      Hinsichtlich der Gebäude, welche bei Feuersgefahr zur Rettung der übrigen niedergerissen oder sonst beschädigt werden, bleibt es bei der Bestimmung der Brandassecurations-Ordnung vom 18. November 1816.

Achter Titel.
Schluss- und Uebergangsbestimmungen.

Artikel 74.

      Die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der Salzwerke richtet sich nach den Grundsätzen des Berggesetzes vom 28. Januar 1876.
      Nur treten an die Stelle des Art. 220 des bezeichneten Gesetzes die Art. 6, 7, 10 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes.

Artikel 75.

      Ueberall wo in anderen Gesetzen auf das Gesetz vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke verwiesen ist, treten an dessen Stelle die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. Ueberall wo in anderen Gesetzen bestimmt ist, daß das Enteignungsverfahren oder die Feststellung der Entschädigung nach dem Gesetz über die Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken erfolgen soll, ist das gegenwärtige Gesetz in Anwendung zu bringen.
      Abtretung von Grundeigenthum auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1871, die Zusammenlegung der Grundstücke etc. betreffend, auf Grund des zweiten Abschnittes des Wiesenculturgesetzes vom 7. October 1830, auf Grund der Art. 10 und 29 des Gesetzes vom 20. Februar 1853, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend und auf Grund des Gesetzes vom 2. Januar 1858, die Entwässerung von Grundstücken betreffend, wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Artikel 76.

      Aufgehoben sind das Gesetz vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke, das Gesetz vom 18. Juni 1836, die Anlegung von Eisenbahnen im Großherzogthum durch Privatpersonen betreffend, sowie alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen.
      Die Art. 31, 32, 33 und 34 des Gesetzes vom 4. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Civilproceßordnung und Konkursordnung betreffend, sind gleichfalls aufgehoben.