Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/194: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 24.'''</center>
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hat der Enteignete das Vorkaufsrecht. Der Unternehmers muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem früheren Eigenthümer anzeigen.<br />
{{NE}}Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb vier Wochen von der Anzeige an ausgeübt wird. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige an den früheren Eigenthümer, so wird er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.<br />
<center>{{Sperrschrift | Artikel 70}}.</center>
{{NE}}Veräußerungsverbote und Veräußerungsbeschränkungen, welch` letztere zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung der Ländereien bestehen, sowie gesetzliche Bestimmungen, nach welchen Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen und unbeweglichen Rechten nur unter Wahrung bestimmter Formvorschriften gültig sind, finden auf Grundstücke und Rechte an solchen, welche enteignet werden sollen, keine Anwendung.<br />
<center>{{Sperrschrift | Artikel 71}}.</center>
{{NE}}Die im fünften Titel unter 5. "Allgemeine Bestimmungen" gegebenen Vorschriften finden auf das in Artikel 3 erwähnte Verfahren vor dem Provinzialausschusse entsprechende Anwendung.<br /><br />
<center>Sechster Titel.<br />'''Besondere Bestimmungen über die Enteignung unterirdischer Naturprodukte.'''<br /><br />{{Sperrschrift | Artikel 72}}.</center>
{{NE}}Wer in seinem Grundeigenthum solche unterirdische Naturprodukte (Fossilien) besitzt, welche nicht unter das Berggesetz fallen und deren Benutzung dem allgemeinen Besten entspricht, wie Torf, Kalk, Kies, Steine, Gyps, Lehm u. s. w., kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genöthigt werden, dem Staate, der Provinz, dem Kreise und der Gemeinde, welche ein solches Fossil zu gemeinnützigen und nicht blos vorübergehenden Zwecken verwenden wollen, dieses Grundeigenthum gegen Vergütung des vollständigen Werthes des Grundstückes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes, und zwar mit Berücksichtigung des unter dem Boden liegenden Fossils, abzutreten, insofern er nicht erklärt, dasselbe selbst auf diese Art benutzen zu wollen, und diese Erklärung binnen zwei Jahren zur Ausführung bringt. Die Provinz, der Kreis, die Gemeinde haben dieses Recht nur innerhalb ihres Bezirkes.<br /><br />
<center>Siebenter Titel.<br />'''Von dem außerordentlichen Enteignungsrechte.'''<br />{{Sperrschrift | Artikel 73}}.</center>
{{NE}}Wenn in Nothfällen, wie bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener

Aktuelle Version vom 28. März 2013, 04:53 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



hat der Enteignete das Vorkaufsrecht. Der Unternehmers muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem früheren Eigenthümer anzeigen.
      Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb vier Wochen von der Anzeige an ausgeübt wird. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige an den früheren Eigenthümer, so wird er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.

Artikel 70.

      Veräußerungsverbote und Veräußerungsbeschränkungen, welch` letztere zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung der Ländereien bestehen, sowie gesetzliche Bestimmungen, nach welchen Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen und unbeweglichen Rechten nur unter Wahrung bestimmter Formvorschriften gültig sind, finden auf Grundstücke und Rechte an solchen, welche enteignet werden sollen, keine Anwendung.

Artikel 71.

      Die im fünften Titel unter 5. "Allgemeine Bestimmungen" gegebenen Vorschriften finden auf das in Artikel 3 erwähnte Verfahren vor dem Provinzialausschusse entsprechende Anwendung.

Sechster Titel.
Besondere Bestimmungen über die Enteignung unterirdischer Naturprodukte.

Artikel 72.

      Wer in seinem Grundeigenthum solche unterirdische Naturprodukte (Fossilien) besitzt, welche nicht unter das Berggesetz fallen und deren Benutzung dem allgemeinen Besten entspricht, wie Torf, Kalk, Kies, Steine, Gyps, Lehm u. s. w., kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genöthigt werden, dem Staate, der Provinz, dem Kreise und der Gemeinde, welche ein solches Fossil zu gemeinnützigen und nicht blos vorübergehenden Zwecken verwenden wollen, dieses Grundeigenthum gegen Vergütung des vollständigen Werthes des Grundstückes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes, und zwar mit Berücksichtigung des unter dem Boden liegenden Fossils, abzutreten, insofern er nicht erklärt, dasselbe selbst auf diese Art benutzen zu wollen, und diese Erklärung binnen zwei Jahren zur Ausführung bringt. Die Provinz, der Kreis, die Gemeinde haben dieses Recht nur innerhalb ihres Bezirkes.

Siebenter Titel.
Von dem außerordentlichen Enteignungsrechte.
Artikel 73.

      Wenn in Nothfällen, wie bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener