Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/177: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|176|178|178| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|176|178|178|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 24.'''</center> | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 6}}.</center> | |||
{{NE}}Die Entschädigung für die Entziehung des Grundeigenthums umfaßt:<br /> | |||
{{NE}}{{NE}} | |||
{| | |||
|valign="top"|1)|| den vollen Werth des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte; | |||
|- | |||
|valign="top"|2)|| den Ersatz für den durch die Enteignung eingetreten sonstigen Schaden. | |||
|}<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 7}}.</center> | |||
{{NE}}Wird nur ein Theil des Grundbesitzes des nämlichen Eigenthümers abgetreten, so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwerth, welchen der abzutretende Theil durch seinen örtlichen oder wirthschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwerth, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 8}}.</center> | |||
{{NE}}Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Erträge benutzen kann. Immer kann nur auf den wirklichen Werth und niemals aus den bloßen Affectionswerth Rücksicht genommen werden.<br /> | |||
{{NE}}Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge des Unternehmens des Enteigners erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 9}}.</center> | |||
{{NE}}Der Eigenthümer muß von Zustellung der öffentlichen Bekanntmachung über Offenlegung des Planes (Art. 24 und 26) an, zu neuen Anlagen oder zu einer von der bisherigen, beziehungsweise der gewöhnlichen abweichenden Art der Bewirthschaftung die Genehmigung des Unternehmers einholen, widrigenfalls dafür eine Entschädigung demnächst nur insoweit verlangt werden kann, als durch die Veränderung auch für den öffentlichen Zweck, für welchen die Enteignung geschieht, der Werth des Geländes erhöht worden ist.<br /> | |||
{{NE}}Räumt der Eigenthümer von dem obigen Zeitpunkte an einem Anderen ein dingliches Recht an dem zu enteignenden Grundstücke oder ein persönliches Recht aus dessen Benutzung ohne Genehmigung des Unternehmers ein, so steht jenem Andern an den Letzteren ein Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Art. 13) nicht zu.<br /> | |||
{{NE}}Wird dem Eigenthümer die Genehmigung versagt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Grundeigenthum binnen drei Jahren zu erwerben oder bei späterer Erwerbung den durch die neuen Anlagen etc. erhöhten Werth des Grundstücks zu vergüten. |
Aktuelle Version vom 26. März 2013, 05:42 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [176] |
Nächste Seite>>> [178] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die Entschädigung für die Entziehung des Grundeigenthums umfaßt:
1) | den vollen Werth des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte; |
2) | den Ersatz für den durch die Enteignung eingetreten sonstigen Schaden. |
Wird nur ein Theil des Grundbesitzes des nämlichen Eigenthümers abgetreten, so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwerth, welchen der abzutretende Theil durch seinen örtlichen oder wirthschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwerth, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht.
Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Erträge benutzen kann. Immer kann nur auf den wirklichen Werth und niemals aus den bloßen Affectionswerth Rücksicht genommen werden.
Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge des Unternehmens des Enteigners erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.
Der Eigenthümer muß von Zustellung der öffentlichen Bekanntmachung über Offenlegung des Planes (Art. 24 und 26) an, zu neuen Anlagen oder zu einer von der bisherigen, beziehungsweise der gewöhnlichen abweichenden Art der Bewirthschaftung die Genehmigung des Unternehmers einholen, widrigenfalls dafür eine Entschädigung demnächst nur insoweit verlangt werden kann, als durch die Veränderung auch für den öffentlichen Zweck, für welchen die Enteignung geschieht, der Werth des Geländes erhöht worden ist.
Räumt der Eigenthümer von dem obigen Zeitpunkte an einem Anderen ein dingliches Recht an dem zu enteignenden Grundstücke oder ein persönliches Recht aus dessen Benutzung ohne Genehmigung des Unternehmers ein, so steht jenem Andern an den Letzteren ein Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Art. 13) nicht zu.
Wird dem Eigenthümer die Genehmigung versagt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Grundeigenthum binnen drei Jahren zu erwerben oder bei späterer Erwerbung den durch die neuen Anlagen etc. erhöhten Werth des Grundstücks zu vergüten.