Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/173: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift | '''Bekanntmachung}},<br />die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edict vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.</center>
{{NE}}Mit Bezug auf die in obigem Betreff unterm 4. December 1874, Regierungsblatt Nr. 59, Seite 679, erlassene Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß zufolge einer mit ständischer Zustimmung ergangenen Allerhöchsten Entschließung vom 30. v. Mts. die in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 1874, betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, bestimmte ausschließende Frist von 6 Monaten, innerhalb welcher Ansprüche auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Ziffer 1 gedachten Gesetzes bei dem vorgesetzten Ministerium anzumelden und zu begründen sind, auf drei Monate vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Großherzoglichen Regierungsblatt wieder eröffnet worden ist.<br />
{{NE}}Indem die betheiligten activen oder seit Erlaß des Gesetzes vom 27. November 1874 in den Ruhestand versetzten Beamten, welche die s. Z. bestimmte Frist versäumt haben, hiermit aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei Meidung des Verlustes derselben innerhalb der neu eröffneten Frist bei den vorgesetzten Ministerien anzumelden und zu begründen, wird bemerkt, daß zu den bezüglichen Eingaben ein Stempel nicht erforderlich ist.<br />
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{{NE}}{{Sperrschrift | Darmstadt,}} den 3. August 1884.
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Aktuelle Version vom 26. März 2013, 05:39 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 23.
Darmstadt, den 9. August 1884.


Inhalt: Bekanntmachungen, die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edict vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.



Bekanntmachung,
die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edict vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.

      Mit Bezug auf die in obigem Betreff unterm 4. December 1874, Regierungsblatt Nr. 59, Seite 679, erlassene Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß zufolge einer mit ständischer Zustimmung ergangenen Allerhöchsten Entschließung vom 30. v. Mts. die in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 1874, betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, bestimmte ausschließende Frist von 6 Monaten, innerhalb welcher Ansprüche auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Ziffer 1 gedachten Gesetzes bei dem vorgesetzten Ministerium anzumelden und zu begründen sind, auf drei Monate vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Großherzoglichen Regierungsblatt wieder eröffnet worden ist.
      Indem die betheiligten activen oder seit Erlaß des Gesetzes vom 27. November 1874 in den Ruhestand versetzten Beamten, welche die s. Z. bestimmte Frist versäumt haben, hiermit aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei Meidung des Verlustes derselben innerhalb der neu eröffneten Frist bei den vorgesetzten Ministerien anzumelden und zu begründen, wird bemerkt, daß zu den bezüglichen Eingaben ein Stempel nicht erforderlich ist.

       Darmstadt, den 3. August 1884.

Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
Dr. Breidert.