Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/169: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 22.'''</center>
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<center>§ 3.</center>
{{NE}}Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet sein, daß ein beständiger Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende Phosphordämpfe sofort abzuführen.<br />
{{NE}}Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefäßen stattfinden, deren Füllöffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheitsventil wirkt.<br />
{{NE}}Gefäße, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt gehalten werden.
<center>§ 4.</center>
{{NE}}Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, welche das Eindringen der Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen.<br />
{{NE}}Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vorrichtungen benutzt werden, welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungsbehörde besonders genehmigt sind.
<center>§ 5.</center>
{{NE}}Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, müssen ausreichend ventilirt sein.<br />
{{NE}}In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur 35 Grad Celsius nicht übersteigen. In jedem Trockenraume ist ein Thermometer anzubringen, an welchem durch eine in die Augen fallende, von außen wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad bezeichnet ist.<br />
{{NE}}Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten der letzteren erforderlich ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe Stunde lang durch Oeffnen der Thüren und Fenster oder durch besondere Ventilationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel hergestellt ist.
<center>§ 6.</center>
{{NE}}Die Abfüllräume, und sofern die erste Verpackung der Hölzer in besonderen Räumen erfolgt, auch diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin beschäftigten Arbeiter ein Luftraum von mindestens 10 Kubikmeter vorhanden ist. Die gedachten Räume müssen mit Fenstern, welche geöffnet werden können, und mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen versehen sein.
<center>§ 7.</center>
{{NE}}Die in § 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Beendigung der Arbeit gereinigt werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle sind sofort nach beendigter Reinigung der Räume zu verbrennen.

Aktuelle Version vom 24. März 2013, 17:34 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 22.



§ 3.

      Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet sein, daß ein beständiger Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende Phosphordämpfe sofort abzuführen.
      Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefäßen stattfinden, deren Füllöffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheitsventil wirkt.
      Gefäße, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt gehalten werden.

§ 4.

      Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, welche das Eindringen der Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen.
      Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vorrichtungen benutzt werden, welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungsbehörde besonders genehmigt sind.

§ 5.

      Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, müssen ausreichend ventilirt sein.
      In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur 35 Grad Celsius nicht übersteigen. In jedem Trockenraume ist ein Thermometer anzubringen, an welchem durch eine in die Augen fallende, von außen wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad bezeichnet ist.
      Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten der letzteren erforderlich ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe Stunde lang durch Oeffnen der Thüren und Fenster oder durch besondere Ventilationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel hergestellt ist.

§ 6.

      Die Abfüllräume, und sofern die erste Verpackung der Hölzer in besonderen Räumen erfolgt, auch diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin beschäftigten Arbeiter ein Luftraum von mindestens 10 Kubikmeter vorhanden ist. Die gedachten Räume müssen mit Fenstern, welche geöffnet werden können, und mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen versehen sein.

§ 7.

      Die in § 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Beendigung der Arbeit gereinigt werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle sind sofort nach beendigter Reinigung der Räume zu verbrennen.