Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/155: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 20.'''</center>
{{NE}}Die Wahl der Mitglieder der für einzelne größere Gemeinden zu bildenden Einschätzungscommissionen wird von den Kreisämtern, nach Maßgabe der ihnen von Unserem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen gemachten Mittheilung über die Zahl der zu Wählenden gleichzeitig veranlaßt.<br />
{{NE}}Das Resultat von beiderlei Wahlen ist alsdann sowohl der letztgenannten Behörde als den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen mitzutheilen.
<center>§ 5.</center>
In gleicher Weise und bis zu dem nämlichen im vorigen Paragraphen erwähnten Zeitpunkt haben die Kreisämter auf Grund des Artikels 36 des Gesetzes die Wahl der Mitglieder der für die Einkommensteuer der zweiten Abtheilung bestimmten örtlichen Einschätzungscommissionen zu veranlassen, nachdem ihnen die Bestimmung Unseres Finanzministeriums darüber, welche Zahl für jede Ortschaft zu wählen ist, zugegangen sein wird. Die Mittheilung des Ergebnisses dieser Wahl an die Steuercommissäre als Vorsitzende der örtlichen Einschätzungscommissionen hat alsbald zu erfolgen.<br />
{{NE}}Vor Beginn ihrer Thätigkeit haben die Mitglieder dieser Commission die unparteiische und gewissenhaste Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlag an Eidesstatt zu geloben.
<center>§ 6.</center>
{{NE}}Die Ernennung der Mitglieder der Landescommission sowie der Ersatzmänner (Art. 25 des Gesetzes) durch die Provinzialausschüsse erfolgt im laufenden Jahr alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, künftighin spätestens bis zum Schlusse des dem betreffenden Steuerjahr vorangehenden Jahres. Die Mittheilung des Ergebnisses der Wahl durch die genannten Behörden geschieht an Unser Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen.
<center>§ 7.</center>
{{NE}}Das Lokal für die Sitzungen der Veranlagungscommissionen nebst etwa nöthiger Heizung und Beleuchtung hat diejenige Gemeinde, in welcher diese Sitzungen stattfinden, unentgeltlich zu stellen.<br />
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(L. S.)
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Aktuelle Version vom 24. März 2013, 15:59 Uhr

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Nr. 20.

      Die Wahl der Mitglieder der für einzelne größere Gemeinden zu bildenden Einschätzungscommissionen wird von den Kreisämtern, nach Maßgabe der ihnen von Unserem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen gemachten Mittheilung über die Zahl der zu Wählenden gleichzeitig veranlaßt.
      Das Resultat von beiderlei Wahlen ist alsdann sowohl der letztgenannten Behörde als den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen mitzutheilen.

§ 5.

In gleicher Weise und bis zu dem nämlichen im vorigen Paragraphen erwähnten Zeitpunkt haben die Kreisämter auf Grund des Artikels 36 des Gesetzes die Wahl der Mitglieder der für die Einkommensteuer der zweiten Abtheilung bestimmten örtlichen Einschätzungscommissionen zu veranlassen, nachdem ihnen die Bestimmung Unseres Finanzministeriums darüber, welche Zahl für jede Ortschaft zu wählen ist, zugegangen sein wird. Die Mittheilung des Ergebnisses dieser Wahl an die Steuercommissäre als Vorsitzende der örtlichen Einschätzungscommissionen hat alsbald zu erfolgen.
      Vor Beginn ihrer Thätigkeit haben die Mitglieder dieser Commission die unparteiische und gewissenhaste Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlag an Eidesstatt zu geloben.

§ 6.

      Die Ernennung der Mitglieder der Landescommission sowie der Ersatzmänner (Art. 25 des Gesetzes) durch die Provinzialausschüsse erfolgt im laufenden Jahr alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, künftighin spätestens bis zum Schlusse des dem betreffenden Steuerjahr vorangehenden Jahres. Die Mittheilung des Ergebnisses der Wahl durch die genannten Behörden geschieht an Unser Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen.

§ 7.

      Das Lokal für die Sitzungen der Veranlagungscommissionen nebst etwa nöthiger Heizung und Beleuchtung hat diejenige Gemeinde, in welcher diese Sitzungen stattfinden, unentgeltlich zu stellen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
       Darmstadt, am 23. Juli 1884.

LUDWIG.

(L. S.)

Finger. Schleiermacher.