Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/153: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 20.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 2. August 1884.</center> | |||
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<center>Inhalt: Verordnung, die allgemeine Einkommensteuer betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift | '''Verordnung}},<br />die allgemeine Einkommensteuer betreffend.</center> | |||
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{{Sperrschrift | '''LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''}}<br /> | |||
{{NE}}Zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. Juli dieses Jahres über die allgemeine Einkommensteuer haben Wir verordnet und verordnen hiermit wie folgt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Die Bürgermeistereien sind verbunden, darauf zu achten, daß sämmtliche im Bezirk der Gemeinde wohnende Personen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes als einkommensteuerpflichtig zu erachten sind, zur Kenntniß des Steuercommissariats gelangen.<br /> | |||
{{NE}}Dasselbe gilt in Bezug auf diejenigen Personen, welche zwar im Bezirk der Gemeinde nicht wohnen, doch aber nach den einschlägigen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagt werden müssen.<br /> | |||
{{NE}}Um der ihnen hiernach auferlegten Pflicht nachkommen und der Steuerbehörde das vollständige Material zur Beantwortung der Frage, wer in der Steuerliste als einkommensteuerpflichtig zu erscheinen hat, liefern zu können, haben die Bürgermeistereien die geeigneten Nachrichten einzuziehen. |
Aktuelle Version vom 24. März 2013, 15:58 Uhr
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Regierungsblatt.
die allgemeine Einkommensteuer betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. Juli dieses Jahres über die allgemeine Einkommensteuer haben Wir verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Die Bürgermeistereien sind verbunden, darauf zu achten, daß sämmtliche im Bezirk der Gemeinde wohnende Personen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes als einkommensteuerpflichtig zu erachten sind, zur Kenntniß des Steuercommissariats gelangen.
Dasselbe gilt in Bezug auf diejenigen Personen, welche zwar im Bezirk der Gemeinde nicht wohnen, doch aber nach den einschlägigen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagt werden müssen.
Um der ihnen hiernach auferlegten Pflicht nachkommen und der Steuerbehörde das vollständige Material zur Beantwortung der Frage, wer in der Steuerliste als einkommensteuerpflichtig zu erscheinen hat, liefern zu können, haben die Bürgermeistereien die geeigneten Nachrichten einzuziehen.